Staatliche Unis dürfen Rundfunkveranstalter sein

ID 18355
 
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Am 6.8.publizierte die 1.kammer das BVerfG seinen Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von RDL gegen die Zulassung von staatlichen Hochschulen. Im Morgenradio erläutert der geschäftsführende Redakteur von RDL den Beschluss und weshalb seiner Ansicht nach eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bedeutet und die nichkommerziellen, freien Radios als Radios minderen Rechts sanktioniert.
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10:51 min, 10 MB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 11.02.2008 / 06:56

Dateizugriffe: 945

Klassifizierung

Beitragsart: Interview
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Politik/Info
Serie: Morgenradio
Entstehung

AutorInnen: Bogdan/kmm
Radio: RDL, Freiburg im www
Produktionsdatum: 09.08.2007
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
RDL scheitert vor dem BVerfgG
Am 31. Juli hat die aus den Richtern Papier und Hoffmann-Riem sowie der Richterin Hohmann-Dennhardt bestehende 1.Kammer des ersten Senats entschieden, die Verfassungsbeschwerde von Radio Dreyeckland gegen die Zulassung der staatlichen Einrichtung Universität Freiburg als Rundfunkveranstalter nicht zur Entscheidung an zu nehmen.
Im Verlauf des Montag des 6 August wurde die 10 Seitige Entscheidung dem Rechtsanwalt von RDL zugestellt. Obwohl die Universität keine wissenschaftliche Ausbildung zum Journalismus noch zur Medienpädagik anbietet, kein wissenschaftliches Gremien mit dem Uniradio je beschäftigt war, sondern ausschließlich Beamte bzw. weisungsbefugte Angestellte des Rektorats, sieht die Kammer des BVerfg die „Staatsferne“ des rektoralen Uniradios allein durch die der Universität prinzipiel zustehende Wissenschaftsfreiheit gewährleistet.
Auch in einem weiteren Punkt sah das BverfG keine Veranlassung „grundsätzliche“ verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden: Die Tatsache, dass in Baden Württemberg die Frequenzausweisung und damit die Empfangbarkeit der nichtkomerziellen Veranstalter ins Ermessen der Medienbehördee LfK gestellt ist sowie die Auslegung des Verwaltungsgerichtshof der private Veranstalter, die tendenziell Vorrang vor weiteren öffentlich-rechtlichen Veranstaltern haben sollen, nur als kommerzielle Veranstaltern zählen will, soll erst dann erheblich sein, wenn sie gänzlich Grundrechte missachten würde. Bisher legte das BVerfg den Masstab der besseren Eignung zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt an alle ausgestaltende Regelungen der Rundfunkfreiheit an.
Aus Sicht von Radio Dreyeckland zementiert das BVerfG damit die Praxis der Stuttgarter Medienbehörde nichtkomerzielle Veranstalter zu Rundfunksversanstaltern minderen Rechts zu machen und konterkariert die – insbesondere im Kontext mit öffentlich-rechtlich Veranstaltern entwickleten eigenen Grundsätze zur Rundfunkfreiheit.
(Infoflash 8.8.07 im RDL-Mora)

Kommentare
10.08.2007 / 20:49 theo,
gesendet am 10.9.2007 zwischen 19.10-20.00 im Magazin
danke