E-Evidence

ID 99461
 
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interview mit elisabeth niekrenz von
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die eu arbeitet an einer verordnung über grenzüberschreitendenden zugriff auf serverdaten. das erleichtert auch politische verfolgung.
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06:28 min, 9236 kB, mp3
mp3, 194 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 21.01.2020 / 17:15

Dateizugriffe: 863

Klassifizierung

Beitragsart: Interview
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Politik/Info, Internationales
Entstehung

AutorInnen: aktuell
Radio: RadioBlau, Leipzig im www
Produktionsdatum: 21.01.2020
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript

E-Evidence
Grenzüberschreitende Strafverfolgung begrenzen!

Die Europäische Union arbeitet an einer Verordnung über den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel, der sogenannten E-Evidence-Verordnung.

Es soll den Staaten ermöglicht werden, in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Provider über Landesgrenzen hinweg zur Herausgabe von Daten zu zwingen. Zum Beispiel müssten E-Mail-Dienste und Messenger Verbindungsdaten oder gar die Inhalte von Nachrichten herausgeben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat, wegen der ermittelt wird, in dem Staat, in dem der Provider sitzt oder in dem der Beschuldigte lebt, eine Straftat ist.

Warum ist das ein Problem?

• Der Staat, in dem der Provider sitzt, soll bei einer solchen Entscheidung nicht mitreden können.
• Was in einem EU-Land eine Straftat ist, kann in einem anderen völlig legal sein.
• Inhaltsdaten dürften bereits beim Verdacht einer Straftat, die im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist, gefordert werden. Das trifft in Deutschland auf den geringfügigsten Diebstahl zu. Metadaten sollen bei Verdacht jeglicher Straftaten anforderbar sein. Das ist unverhältnismäßig.
• Journalismus, anwaltliche und ärztliche Tätigkeiten sowie Zeugnisverweigerungsrechte werden nicht geschützt.
• Die Provider sollen nur zehn Tage – in Notfällen sogar nur sechs Stunden– Zeit haben, um ein Herausgabeverlangen zu prüfen.
• Es gibt keinen durchgehenden Richtervorbehalt.
Der Stand der Dinge

Nachdem Kommission und Rat ihren jeweiligen Standpunkt gefasst haben, wird die geplante Verordnung im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments bearbeitet. Deutschland hatte im Rat dagegen gestimmt. Unter der Verhandlungsführerin Birgit Sippel hat der Ausschuss in sieben Arbeitspapieren bereits einige Kritikpunkte addressiert.

Anfang November wurde der Berichtsentwurf der Verhandlungsführerin Birgit Sippel veröffentlicht. Er sieht aus grundrechtlicher Perspektive eine Vielzahl von Verbesserungen vor, löst aber das grundlegende Problem des Entwurfs nicht: Der Zielstaat soll demnach zwar in einer ganzen Reihe von Fällen ein Widerspruchsrecht erhalten. Es ist aber nicht sichergestellt, dass er die Herausgabeanordnungen eines anderen EU-Staates auch tatsächlich überprüft. Eine ausführliche Analyse des Berichtsentwurfs findet ihr hier.

Gleichzeitig möchte die Kommission mit den USA über ein Abkommen verhandeln mit dem Ermittler auch an Daten von Providern gelangen können, die dort ansässig sind. Der CLOUD-Act verlangt, dass dafür US-Behörden gestattet werden muss, europäische Provider zur Herausgabe zu verpflichten. Die USA wollen aber noch mehr, nämlich in Echtzeit bei der Kommunikation mithören – das sieht die E-Evidence-Verordnung nicht vor. Das dazu nötige Verhandlungsmandat hat der Rat der Kommission am 06.06.2019 bereits erteilt.
Was wir dagegen tun

Wir haben einen offenen Brief an Abgeordnete im EU-Parlament initiiert, in dem wir gemeinsam mit 12 weiteren Organisationen vor dem Vorschlag warnen.

Hier findet ihr den Brief.
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Kommentare
22.01.2020 / 20:18 Praktikumsgruppe RDL, Radio Dreyeckland, Freiburg
Danke!
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