Endlich halbe-halbe – fordert Parité in den Parlamenten

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In Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes steht seit Elisabeth Selbert im Jahr 1949: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Und schon im Folgesatz heißt es seit 1994: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Damit scheint alles klar, der Staat hat sich um die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu kümmern. Doch warum sind heute noch in deutschen Parlamente wesentlich mehr Männer als Frauen vertreten? Im Deutschen Bundestag beträgt der Frauenanteil aktuell gerade mal 30,9 %.
Gegen dieses Ungleichgewicht geht der Verein 'Parité in den Parlamenten' seit Jahren juristisch vor. Angefangen mit einer bayerischen Popularklage, die 2018 abgewiesen wurde, klagten sich die Juristinnen von Instanz zu Instanz, bis sie 2021 beim 2. Senat des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgewiesen wurden. Davor wurden schon 2020 bestehende Parité Gesetze in Thüringen und Brandenburg gekippt.
Was hat nun den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes dazu bewogen, diese Entscheidung so zu treffen? Hören wir die Einschätzung von Silke Laskowski Professorin für öffentliches Recht in Kassel.
Warum ist es überhaupt so schwer für Frauen, in der Politik Zugang zu finden? Liegt es vielleicht an den Rahmenbedingungen, die in der Politik herrschen?
Audio
05:55 min, 5560 kB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Mono (44100 kHz)
Upload vom 26.05.2021 / 19:34

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Klassifizierung

Beitragsart: Kommentar
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Arbeitswelt, Frauen/Lesben, Politik/Info
Serie: Arbeitswelt im Wandel
Entstehung

AutorInnen: Karin Bergs
Radio: LoraMuc, München im www
Produktionsdatum: 26.05.2021
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
Im Deutschen Bundestag liegt der Fraeunanteil aktuell gerade mal bei 30,9 %.

Gegen dieses Ungleichgewicht geht der Verein 'Parité in den Parlamenten' seit Jahren juristisch vor. Angefangen mit einer bayerischen Popularklage, die 2018 vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde, zogen die Kläger*innen zum Bundesverfassungsgericht. Sie rügten eine grundgesetzwidrige Interpretation des Gleichberechtigungsgebots der Landesverfassung durch den Verfassungsgerichtshof. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Beschwerde 2021 als „unzulässig“ zurück, ebenso wie die erste Wahlprüfbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2017, die wegen der Unterrepräsentanz von Frauen im Bundestag im Jahre 2019 erhoben und am 15.12.2020 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung gab das Bundesverfassungsgericht jedoch erst am 02.02.2021 bekannt. Darin lässt das höchste deutsche Gericht letztlich offen, ob paritätische Wahlgesetze, die die Parteien zur gleichmäßigen Nominierung von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und in den Wahlkreisen verpflichten, grundgesetzkonform sind. Auch eine mögliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer paritätischen Gesetzgebung lässt das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung offen.
 
Hervorzuheben ist, dass das Gericht in Karlsruhe nicht den Urteilen der Landesverfassungsgerichte in Thüringen und Brandenburg aus dem Jahr 2020 folgt, wonach die gesetzliche Verpflichtung zur abwechselnden Nominierung von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten der Parteien gegen die Landesverfassungen verstoßen soll – die Paritätsgesetze in Thüringen und Brandenburg wurden gekippt.
Insbesondere folgt das Bundesverfassungsgereicht nicht dem Potsdamer Verfassungsgericht. Danach ist es offenbar für die Demokratie in Brandenburg völlig irrelevant, ob überhaupt eine Frau als Abgeordnete im Landtag sitzt. Ebenso viele Parlamentarierinnen wie Parlamentarier scheinen geradezu schädlich für die Demokratie, da das Gericht die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als „wahlrechtsfremden Zweck“ betrachtet.
 
Der Blick richtet sich jetzt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2020 zur ersten Wahlprüfbeschwerde. Denn dort formuliert das Gericht auf 40 Seiten ausführlich den verfassungsrechtlichen Maßstab für paritätische Wahlgesetze und eine zweite Wahlprüfbeschwerde, die nach der Bundestagswahl 2021 zu erwarten ist. Es geht letztlich um Demokratie, Parteienrechte und die Gleichberechtigung von Frauen, Art. 3 Absatz 2 des Grundgesetzes.