Staatsanwaldschaft Karlsruhe treibt politisches Spiel gegen Pressefreiheit und RDL weiter voran

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"Gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.08.2023 hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - soweit möglich - das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben sowie zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung der landgerichtlichen Anordnungen den Rechtsweg zum Oberlandesgericht Stuttgart beschritten." so die Antwort der Pressestelle der Staatsanwaltschaft Karlsruh, die sich seit über einem Jahr müht gegen RDL ein Verfahren aufzubauen, wegen der Unterstützung des seit 2017 nicht mehr aktiven IMC linksuntenindymedia.
Sie setzt da auf den Rückhalt des politisch gleichgesinnten 2. Strafsenates des OLG Stuttgart.
Dieser hatte mit hanebüchenen Argumenten u.a. LU-Archiv sei als "Denkmal eine Dauerbetätigung" des IMC und an den Haaren herbeigezogen Unterstellungen "Spendenaufruf für Tachanka aus 2013!" sei im Archiv enthalten, vor allem aber einer durch und durch reaktionären Auffassung der Tragweite der Pressefreiheit ein Straf-Verfahren gegen RDLs Fabian durchgesetzt. Auch mit einer erkennbaren Fälschung des Artikelinhalt statt "konstruierter Verein" wird ihm die Senats-Unterstellung zugeordnet, er wolle das vollziehbare Verbot des IMC leugnen und nenne es daher ein "Konstruiertes Verbot". Zudem wurde mit Publikation des Beschluss - trotz §353 d StGB - versucht die Zeugen und Laienrichter mit Publikationder OLG Gesinnung zu beeinflussen und eine neue Kammerbesetzung 2 Berufs, 2 Schöffen Richterinnen angeordnet.
Ein Kommentar zum Vorgang von Michael Menzel
Unten eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft zur Wahrnehmung der behördenverantwortung im Kampf gegen die Pressefreiheit, die sich die Pressestelle weigert zu beantworten
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Upload vom 18.09.2023 / 13:30

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Klassifizierung

Beitragsart: Kommentar
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Andere, Politik/Info
Serie: Mittagsmagazin
Entstehung

AutorInnen: Michael Menzel
Radio: RDL, Freiburg im www
Produktionsdatum: 15.09.2023
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
Sehr geehrter Herr Dr. Hörster
im Nachgang zum Beschluss der 5. Strafkammer des LG Karlsruhe vom 23.8.2023, der die
Rechtswidigkeit der Durchsuchung vom 17.1.2023 auf Grund des vom AG Karlsruhe vom
13.12.2022 ausgestellten Durchsuchungsbeschluss wegen schweren Sach- wie Rechtsmängeln
feststellt, erlaube ich mir folgende Nachfragen:
1. Wie bewertet die Abteilungsleitung 5 der Staatsanwaltschaft und die Behördenleitung -aus
heutiger Sicht :
1.1. die Weisung trotz bekannter Mängel der Ladung vom 30.7. 22 zu einer
Beschuldigtenvernehmung am 3.8.22 - fehlende Tatvorwurf Konkretisierungen usw. zu den
diversen Möglichkeiten aus § 20 Abs.1 VereinsG – die Weisung vom 4.8.21 an die
Kriminalinspektion 6 (KPI 6) der PD Freiburg durch den ermittelnden Staatsanwalt in jedem Fall
keine Schritte gegen die Publikation auf der RDL-Webseite zu unternehmen? ;
1.2. den Verzicht auf mildere Mittel zum Auskunftsbegehren über die Identität des Verfassers FK? ;
1.3 Wie die Unterlassung von milderen Mitteln der Erkenntnisermittlung bei der Feststellung von
bestimmten Tatsachen – ausser der Feststellung der Personenidentität - des verantwortlichen
Redakteurs der Webseite mit der Bestellung von AR als einer der Geschäftsführer sei es durch
weitere Recherche der Webseite - z.B Redaktionsstatut II.2 Nr.5 oder Auskunftsersuchen bei der
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde zu den Umständen der Wahrnehmung der Funktion eines
verantwortlichen Redakteurs – insbesondere der Frage ob Artikel „abgenommen „ werden – dieser
bestimmten Tatsache?
1.4 Wie bewertet die Abteilungsleitung und die Behördenleitung diese Unterlassungen angesichts
des § 97 Abs. 5 Satz 2StPO gegenüber den beschuldigten Medienmitarbeitenden ?
Sowohl hinsichtlich des Ex Mitbeschuldigten Andreas R. ?
Fabian K, dessen Identität als Medienmitarbeiter von Radio Dreyeckland sogar „amtsbekannt“
(polizeilicher Schlussbericht 9.11.22) war?
Bis hin zum Schlussvermerk der Kriminal-Inspektion vom 9.11.22 und der bis dahin geltenden
Strafvorwurfs aus § 20 Abs 1. (Nr. 3+4) VereinsG
a) hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes aus Halbsatz1 von Satz 2 gegen beide damals
Beschuldigte
b) hinsichtlich des Abwägungsprinzips mit der Pressegrundrecht aus 5 I2 GG aus dem
2.Halbsatzes gegen Beschuldigte
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Nr. 73a der Richtlinien des Justizminsteriums
(RiStBV) vom 20.12.22 , das von ermittelnden Staatsanwaltschaften die Anwendung für
Durchsuchungen und Beschlagnahmungen die Maxime zu §97Abs.5 Satz 2 StPO verlangt „ist ein
strenger Massstab anzulegen“
1.5. Wie erklärt sich vor diesem Hintergrund, dass mit Kenntnis der Abteilungs- wie
Behördenleitung ein rechtlicher upgrade auf § 85 StGB vorgenommen wurde und telefonisch am
11.11.22 im Vorfeld dafür von der KPI 6 in Freiburg ein Durchsuchungsantrag angefordert wurde?
1.5.1 Etwa nur aus dem Umstand , dass dem ermittlungsführenden Staatsanwalt ein
Höchststrafmass von 1 Jahr aus § 20 Abs.1 VereinsG eine Abwägungsentscheidung zum
Grundrecht der Pressefreiheit von vornherein aussichtslos erschien?
Nur § 85 StGB ermöglicht bekanntlich über den Katalog aus 100a Abs.2 StPO eine minimal
gewichtige Schwere des Strafvorwurfs.
Wie beurteilt aus dieser Perspektive rückwirkend die Abteilungs- und Behördenleitung die Weisung
vom 4.8.22 an die KPI 6 Freiburg?
Als Eingeständnis des ermittelnden Staatsanwalt hinsichtlich der mangelnden Schwere des
Tatvorwurfs aus § 85 StGB ?
1.5.2 War Abteilungs- wie Behördenleitung bewusst, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung
des BGH und zahlreicher OLGs der ermittlungsführende Staatsanwalt nahezu keinerlei
Ermittlungen zu den Voraussetzungen aus §85 Abs1 Nr.2 StGB „Fortsetzung einer verbotenen Vereinigung“ geführt hatte, weil er
diese Voraussetzung für rechtlich entbehrlich hielt? Teilten Abteilungs- wie Behördenleitung diese
Rechtsansicht oder weshalb intervenierten sie nicht?
1.5.3. Hat die Abteilungs- oder Behördenleitung mittlerweile aufgeklärt, weshalb die
Akteneinsichtanträge vom 10.August 22 der damals Beschuldigten trotz mehrmaliger Anfrage der
Staatsanwaltschaft Freiburg unter Hinweis auf die Az-Ermittlungsnummer erst am 9.12.22 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen sind?
1.5.4 Teilt die Abteilungs- wie Behördenleitung die Rückstellungverfügung der Akteneinsicht des
ermittelnden Staatsanwalt wegen der Gefährdung der Durchsuchungszwecke?
Die nicht unverzügliche Weiterleitung an die Ermittlungsrichterin?
Trotz des Umstandes, dass die angeforderte Durchsuchungsanordnung - neben der ohnehin
feststehenden Identität des Artikelverfassers - mit weitestgehenden unbeschränkten
Strukturausforschungszielen was die Spiegelung der Geräte der Medienmitarbeitenden und von
Radio Dreyeckland selbst hinsichtlich der unbegrenzten Spiegelungsmöglichkeiten sämtlicher
interner wie externer Datenträger (versuchte aber gescheiterte Durchsuchung der Webseite) angeht,
auf die beide ja einen unbegrenzten Zugang hatten?
1.6. Wie beurteilen Abteilungs- und Behördenleitung den Umstand, dass trotz der Aussage während
der Durchsuchung beim ehemalig Beschuldigten AR, dass er weder eine Abnahme des Artikels
vorgenommen habe, noch dies zur Praxis bei RDL gehöre?
Wie auch die Tatsache, dass der ermittlungsführende Staatsanwalt dies nicht im Protokoll der
Beschuldigtenvernehmung vermerken liess?
Stattdessen wurden umfangreiche Beschlagnahmen und 53 Fotos auch der Intimsphäre geschossen.
Wie die Fortsetzung der Durchsuchung und Beschlagnahmen bei ihm und die anschliessende
Durchsetzung der Durchsuchung bei Radio Dreyeckland ?
Wie die Tatsache, das trotz Demonstration und snapshots der Versionsgeschichte des uploads des
Artikels am bereits sichergestellten Laptop - also des zweiten der genannten
Durchsuchungszweckes - in den Räumen von RDL Fotos gemacht wurden von den
Räumlichkeiten, Mitarbeiter kontrolliert wurden und sogar in die Programmgestaltung eingegriffen
wurde, durch Anweisungsversuche was „nicht“ zu sagen sei?
2. Warum wurden dem ehemalig Beschuldigten AR trotz mehrmaliger Aufforderung weder
a) ein Löschungsprotokoll der Datenspiegelung - stattdessen einfacher Vermerk - noch
b) ein Löschungsprotokoll der gefertigten Fotos und erst recht
c) kein Löschungsprotokoll des Stichwort-Auswertungslauf vom 20.1.23 und ggf späterer
übermittelt ?
Punkt b) und c) gelten gleichermassen für die Radio Dreyeckland Betriebs Gmbh, deren
Redaktions- und Informantenschutz unmittelbar durch den Auswertungslauf betroffen ist.
3. Der ermittlungsführende Staatsanwalt hat gegenüber SWR einen Rechtsbehelf gegen den
Beschluss der 5. Strafkammer des LG Karlsruhe angekündigt.
Ist diese „Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss bereits eingereicht?
Haben Abteilungs- wie Behördenleitung in den Rechtsbehelf eingewilligt ?
Es wäre schön wenn die Fragen bis Donnerstag Abend beantwortbar wären
Michael Menzel

Kommentare
18.09.2023 / 18:00 Monika, bermuda.funk - Freies Radio Rhein-Neckar
in sonar
am 18.9.. Vielen Dank !
 
20.09.2023 / 17:51 am 20.09 gesendet in sonar, bermuda.funk - Freies Radio Rhein-Neckar
...und nocheinmal
Vielen DanK!
 
21.09.2023 / 12:56 Konrad, Radio Dreyeckland, Freiburg
gesendet im mora
9:50 danke
 
21.09.2023 / 20:56 Attac-Magazin, radio flora, Hannover
Danke!
gesendet am 19.09.