Diskussion zur Landtagswahl in Baden-Württemberg am 13. März 2016
ID 75364
Diskussion vom 26. Februar im Studio 1 des Bemudafunks in Mannheim
Teilnehmer
Gökay Akbulut, Hilke Hochheiden (Die Linke)
Wolfgang Raufelder (MdL, Grüne)
Teilnehmer
Gökay Akbulut, Hilke Hochheiden (Die Linke)
Wolfgang Raufelder (MdL, Grüne)
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46:21 min, 42 MB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Mono (44100 kHz)
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43:19 min, 40 MB, mp3
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Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
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Skript
Dieser Raum ist vorgesehen für den Faktencheck kontrovers diskutierter Themen
Hilke Hochheiden am 29, Februar 2016
"Hier einige Beiträge zum Faktencheck.
Thema Waffenexporte: 2015 wurden Rüstungsexporte im Wert von 12,81 Mrd.
Euro genehmigt. Das ist Rekord in der Geschichte der BRD. Zum Vergleich,
2014 waren es "nur" 6,52 Mrd.
http://www.waffenexporte.org/wp-content/...
Thema Wohnraumförderung: Bayern hat 2013 210 Mio. Euro für
Wohnraumförderung ausgegeben, 2014 waren es 260 Mio. Euro. In den beiden
Jahren hat Baden-Württemberg je 63,12 Mio. Euro für Wohnraumförderung
ausgegeben. Für 2015/16 wurde der Posten in BaWü erhöht auf 75 Mio. Euro
pro Jahr. Immer noch deutlich weniger als in Bayern.
https://mfw.baden-wuerttemberg.de/de/men...
https://www.stmi.bayern.de/buw/wohnen/fo...
Thema Erbschaftssteuer: Nils Schmid (SPD) setzt sich ein für einen
Freibetrag von 100 Mio. Euro. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt
der Freibetrag bei 26 Mio. Euro.
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...
(hab leider spontan keinen neutraleren Artikel gefunden)
http://www.deutschlandfunk.de/bundesregi...
Thema Oberstufe an Gemeinschaftsschulen (es hat zwar niemand bezweifelt,
aber der vollständigkeit halber): Für eine Gemeinschaftsschule braucht
es mindestens 40 SchülerInnen pro Jahrgang, für eine Oberstufe
mindestens 60. Von den ersten 42 genehmigten Gemeinschaftsschulen haben
nur drei die für eine Oberstufe benötigte SchülerInnenzahl.
http://www.news4teachers.de/2015/11/bade...
http://www.sueddeutsche.de/karriere/befr...
Befristete LehrerInnenstellen: Hierzu habe ich nur Daten für 2012. Ich
kann daher nicht nachvollziehen, ob sich im Land an der
Befristungspraxis wirklich was geändert hat oder nicht."
Beitrag von Wolfgang Raufelder zum Faktencheck
(auch als PDF-Daei wweiter oben zugänglich)
• Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Herrn
Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB
Präsident des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Kleine Anfrage der Abgeordneten AgnieszkaBrugger, Katja Keul, Katharina
Dröge u. a. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betr: „Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzli-
chen Grundlagen"
BT-Drucksache: 18/7434
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:
Frage Nr. 1
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Brasilien für die Lieferung von 215 vollautomatischen Gewehren und 38
Gehäuseoberteilen (Teilwaffe - bestehend aus Rohr und Verschluss) erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 2
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Hongkong für die Lieferung von 55 Rohren für Maschinenpistolen erhal-
ten?
Seite 2vorig a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?
Frage Nr. 3
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Indien für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen und 3 Rohren erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 4
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Jordanien für die Lieferung von 600 tragbaren Panzerabwehrwaffen erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 5
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Libanon für die Lieferung 8 Maschinenpistolen und 25.000 Patronen erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 6
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Malaysia für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen, 10 Maschinenge-
wehre, 10 Rohre sowie 100 vollautomatische Gewehre erhalten?
Seite 3von9 a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 7
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Oman für die Lieferung von 1.600 vollautomatischen Gewehren, 9 Gehäu-
seoberteilen, 34 Verschlüssen, 48 Granatmaschinenwaffen, 100 Maschinenpis-
tolen sowie 2 Rohren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 8
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Vereinigte Arabische Emirate (VAE) für die Lieferung von 14 vollautomati-
schen Gewehren, 500 Maschinenpistolen sowie 63.000 Patronen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Antwort:
Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen in
der Mehrzahl der vorgenannten Fälle Erklärungen der Empfängerländer in der Vari-
ante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" im Sinne der Ziffer 6 der Grundsätze der
Bundesregierung für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsaus-
rüstung in Drittländer vom 18. März 2015 (sog. Kleinwaffengrundsätze) vor. Im Hin-
blick auf die Kleinwaffengrundsätze noch ausstehende Erklärungen werden vor der
endgültigen Erteilung der Genehmigung nachgefordert.
Zur Überwachung des „Neu für Alt"-Grundsatzes ist auch in der Variante „Neu, Ver-
nichtung bei Aussonderung" grundsätzlich vorgesehen, dass Empfängerländer erklä-
ren, deutsche Behörden zu den Waffenvernichtungsaktionen einzuladen und deut-
sche Behörden über die Waffenvernichtungsaktion schriftlich zu unterrichten.
Seite 4 von 9 Frage Nr. 9
Warum hat die Bundesregierung die für 2015 angekündigte Änderung der Au-
ßenwirtschaftsverordnung, durch die künftig Empfängerländer von deutschen
Rüstungsexporten Vor-Ort-Kontrollen durch deutsche Expertenteams zur Si-
cherung des Endverbleibs zustimmen müssen, bisher noch nicht vorgelegt
und wann plant sie dies zu tun?
Antwort:
Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerlän-
dem deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem Außenwirt-
schaftsgesetz (AWG) unterliegen, mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Diese Änderungsverordnung wird
nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Verfahrens voraussichtlich
im März dieses Jahres in Kraft treten.
Frage Nr. 10
Inwiefern wurden bereits, wie in den Eckpunkten angekündigt, Post-Shipment-
Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt?
Falls noch keine Post-Shipment Kontrollen durchgeführt wurden, wann plant
die Bundesregierung damit zu beginnen?
Antwort:
Bislang wurden noch keine Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen
durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung der ersten Post-Shipment-Kontrollen
lässt sich derzeit noch nicht bestimmen. Er ist von verschiedenen Faktoren abhängig,
auf die die Bundesregierung nur zum Teil Einfluss hat (z. B. von der Produktion und
Auslieferung der vor Ort zu kontrollierenden Waffen).
Frage Nr. 11
Inwiefern hat die Bundesregierung bereits begonnen, Personal im Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Auswärtigen Amt für die
künftige Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen auszubilden?
Antwort:
Eine gesonderte Ausbildung ist für die Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen
nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich.
Seite5von9 Frage Nr. 12
Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob ne-
ben dem Auswärtigen Amt und dem BAFA auch andere Institutionen, insbe-
sondere das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Geilenkir-
chen bereits über die nötige Expertise zur Umsetzung der angekündigten Post-
Shipment-Kontrollen verfügen und kann sich die Bundesregierung eine Rolle
dieses Zentrums in diesem Bereich vorstellen (evtl. unter Aufstockung der per-
sonellen Kapazitäten)?
Antwort:
Die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüs-
tungsexporten legen fest, dass mit der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der
Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen der Geschäftsverteilung der
Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die
jeweilige Auslandsvertretung beauftragt werden. Die grundsätzliche Einbeziehung
weiterer Institutionen wie insbesondere des Zentrums für Verifikationsaufgaben der
Bundeswehr in Geilenkirchen wurde bislang nicht erwogen.
Frage Nr. 13
Inwiefern hat die Bundesregierung bei den nach der Verabschiedung der Eck-
punkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüs-
tungsexporten genehmigten Rüstungsexporten von den Empfängerländern
bereits die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs der gelieferten
Rüstungsgütern verlangt, und wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerlän-
dem deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem AWG unterlie-
gen, mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der AWV umgesetzt. Diese Ände-
rungsverordnung wird nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Ver-
fahrens voraussichtlich im März dieses Jahres in Kraft treten. Für die dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) unterfallenden Kleinen und
Leichten Waffen fordert die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Erteilung
von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG von staatlichen Endempfängern in
sog. Drittstaaten schon heute die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen.
Frage Nr. 14
Inwiefern plant die Bundesregierung die angekündigten Regelungen für Post-
Shipment-Kontrollen in das angekündigte Rüstungsexportgesetz zu integrie-
ren?
Seite 6 von 9 Antwort:
Bundesminister Gabriel hat erklärt, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll wäre, die
für Rüstungsexporte geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben in einem
Rüstungsexportgesetz zu bündeln. Dazu soll eine Expertenkommission Vorschläge
erarbeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft derzeit die nähe-
ren Einzelheiten. Details stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Frage Nr. 15
Wie definiert die Bundesregierung die Formulierung „abschließende Genehmi-
gungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates", über die der Deutsche
Bundestag regelmäßig und gemäß des Beschlusses vom 8. Mai 2014 durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel unterrichtet wird?
Handelt es sich hierbei um Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollge-
setz (KWKG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)?
Antwort:
„Abschließende Genehmigungsentscheidungen" im Sinne von § 8 Absatz 1 der Ge-
schäftsordnung des Bundessicherheitsrates sind Entscheidungen des Bundessicher-
heitsrates, bei denen politisch über die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern entschieden wird.
Soweit Ausfuhren von Kriegswaffen betroffen sind, wird in der Regel über die Ertei-
lung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG entschieden. Sofern zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG auch
schon ein Antrag auf Erteilung der ebenfalls für die Kriegswaffenausfuhr notwendi-
gen AWG-Genehmigung vorliegt, wird darüber inzident mitentschieden.
Soweit Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern Gegenstand einer Entscheidung im
Bundessicherheitsrat sind, wird über die Erteilung einer AWG-Genehmigung ent-
schieden.
Frage Nr. 16
Welche Genehmigungen müssen in welcher Reihenfolge für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu welchem Zeitpunkt vorliegen?
a) Welche Kriterien werden im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung ge-
prüft?
b) Welche Aspekte umfassen die Genehmigungen jeweils (bitte einzeln auffüh-
ren und Prozess detailliert für beide Kategorien darstellen)?
Seite 7 von 9 Antwort:
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen sind grundsätzlich zwei Genehmigungen erforder-
lich:
Eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG, die in der Regel vom Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Energie als zuständiger Genehmigungsbehörde erteilt wird,
und eine Genehmigung nach dem AWG, die vom BAFA als zuständiger Genehmi-
gungsbehörde erteilt wird.
Für die Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter ist eine Genehmigung nach dem AWG er-
forderlich.
Die Genehmigung nach dem KrWaffKontrG muss bei Beginn der Inlandsbeförderung
zum Zwecke der Ausfuhr vorliegen. Die AWG-Genehmigung muss zum Zeitpunkt der
Ausfuhr bzw. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Ausfuhr bei den Zollbehörden vorlie-
gen.
Neben den gesetzlichen Anforderungen, die das KrWaffKontrG und das AWG für die
Genehmigung von Ausfuhren von Rüstungsgütern enthalten, finden sich die Prüfkri-
terien für Entscheidungen über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Rüs-
tungsgüter in den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" aus dem Jahr 2000, im Gemeinsamen
Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern aus dem Jahr 2008 sowie im Vertrag über den
Waffenhandel. Hinzu treten die Kriterien, die in den Kleinwaffengrundsätzen festge-
legt wurden. Soweit derzeit anwendbar, sind zudem die Vorgaben der vom 8. Juli
2015 datierenden Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen zu
berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser Kriterien werden jeweils im Einzelfall Entscheidungen getrof-
fen. Dabei werden alle Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt, gewichtet und abge-
wogen.
Frage Nr. 17
Wie und durch wen wird die Genehmigung nach dem AWG vorgenommen,
wenn für den Export von Kriegswaffen bereits eine Genehmigung nach KWKG
vorliegt?
a) Wie sieht der Prozess für die Erteilung der AWG-Genehmigung aus?
b) Erfolgt die Erteilung der AWG-Genehmigung automatisch und wird nur nach
Aufforderung einer dazu berechtigten Stelle noch einmal geprüft und evtl.
dann nicht erteilt?
Antwort:
Bei Kriegswaffenausfuhren werden grundsätzlich alle rechtlichen und politischen As-
pekte abschließend auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben des KrWaffKontrG und
der oben genannten Entscheidungsgrundsätze beurteilt. Die Erteilung der AWG-
Genehmigung für Kriegswaffenausfuhren erfolgt dann auf Grundlage der Genehmi-
gung nach dem KrWaffKontrG, deren Erteilung die Erfüllung strengerer Vorausset-
zungen erfordert.
Nach Erteilung einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG hat der Ausführer
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer korrespondieren AWG-
Genehmigung, soweit sich die Sach- oder Rechtslage seit Erteilung der Genehmi-
gung nach dem KrWaffKontrG nicht entscheidungserheblich geändert hat. Die Ertei-
lung einer beantragten AWG-Genehmigung, die für Kriegswaffenexporte neben der
Genehmigung nach dem KrWaffKontrG erforderlich ist, erfolgt durch das BAFA.
Frage Nr. 18
Wann wird die von Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie
angekündigte Expertenkommission eingesetzt (vgl. dpa-Meldung vom 15. Ja-
nuar 2016)?
Frage Nr. 19
Wann, durch wen und in welcher Form wurde der Entschluss, eine Experten-
kommission einzurichten, gefasst?
Frage Nr. 20
Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag der Expertenkommission?
Frage Nr. 21
Bis wann soll die Expertenkommission wem ihre Ergebnisse vorlegen?
Frage Nr. 22
Aus wie vielen Mitgliedern soll die geplante Expertenkommission bestehen
(bitte nach Name, Institution/Organisation und Funktion innerhalb der Exper-
tengruppe aufschlüsseln)?
Frage Nr. 23
Haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Arbeits-
prozesse der Expertengruppe zu begleiten?
Falls ja, in welchem Rahmen?
Frage Nr. 24
Wann plant die Bundesregierung die Ergebnisse der Expertenkommission dem
Deutschen Bundestag vorzustellen und in welcher Form soll dies geschehen?
Seite 9 von 9 Frage Nr. 25
Möchte die Bundesregierung den betreffenden Gesetzentwurf noch in dieser
Legislaturperiode dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen?
Frage Nr. 26
Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung ein „echtes Rüstungsex-
portgesetz" im Vergleich zu den derzeit geltenden Richtlinien der Bundesregie-
rung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (vgl. Zitat
des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, dpa-Meldung vom 15. Januar
2016)?
Falls ein solches Gesetz durch den Bundestag verabschiedet werden würde,
welche Auswirkungen hat das auf die derzeit geltenden Richtlinien?
Antwort:
Die Fragen 18 bis 26 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Ant-
wort zu Frage 14 verwiesen.
Mit freuhdlictin Grüßen
Hilke Hochheiden am 29, Februar 2016
"Hier einige Beiträge zum Faktencheck.
Thema Waffenexporte: 2015 wurden Rüstungsexporte im Wert von 12,81 Mrd.
Euro genehmigt. Das ist Rekord in der Geschichte der BRD. Zum Vergleich,
2014 waren es "nur" 6,52 Mrd.
http://www.waffenexporte.org/wp-content/...
Thema Wohnraumförderung: Bayern hat 2013 210 Mio. Euro für
Wohnraumförderung ausgegeben, 2014 waren es 260 Mio. Euro. In den beiden
Jahren hat Baden-Württemberg je 63,12 Mio. Euro für Wohnraumförderung
ausgegeben. Für 2015/16 wurde der Posten in BaWü erhöht auf 75 Mio. Euro
pro Jahr. Immer noch deutlich weniger als in Bayern.
https://mfw.baden-wuerttemberg.de/de/men...
https://www.stmi.bayern.de/buw/wohnen/fo...
Thema Erbschaftssteuer: Nils Schmid (SPD) setzt sich ein für einen
Freibetrag von 100 Mio. Euro. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt
der Freibetrag bei 26 Mio. Euro.
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...
(hab leider spontan keinen neutraleren Artikel gefunden)
http://www.deutschlandfunk.de/bundesregi...
Thema Oberstufe an Gemeinschaftsschulen (es hat zwar niemand bezweifelt,
aber der vollständigkeit halber): Für eine Gemeinschaftsschule braucht
es mindestens 40 SchülerInnen pro Jahrgang, für eine Oberstufe
mindestens 60. Von den ersten 42 genehmigten Gemeinschaftsschulen haben
nur drei die für eine Oberstufe benötigte SchülerInnenzahl.
http://www.news4teachers.de/2015/11/bade...
http://www.sueddeutsche.de/karriere/befr...
Befristete LehrerInnenstellen: Hierzu habe ich nur Daten für 2012. Ich
kann daher nicht nachvollziehen, ob sich im Land an der
Befristungspraxis wirklich was geändert hat oder nicht."
Beitrag von Wolfgang Raufelder zum Faktencheck
(auch als PDF-Daei wweiter oben zugänglich)
• Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Herrn
Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB
Präsident des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Kleine Anfrage der Abgeordneten AgnieszkaBrugger, Katja Keul, Katharina
Dröge u. a. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betr: „Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzli-
chen Grundlagen"
BT-Drucksache: 18/7434
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:
Frage Nr. 1
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Brasilien für die Lieferung von 215 vollautomatischen Gewehren und 38
Gehäuseoberteilen (Teilwaffe - bestehend aus Rohr und Verschluss) erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 2
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Hongkong für die Lieferung von 55 Rohren für Maschinenpistolen erhal-
ten?
Seite 2vorig a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?
Frage Nr. 3
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Indien für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen und 3 Rohren erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 4
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Jordanien für die Lieferung von 600 tragbaren Panzerabwehrwaffen erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 5
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Libanon für die Lieferung 8 Maschinenpistolen und 25.000 Patronen erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 6
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Malaysia für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen, 10 Maschinenge-
wehre, 10 Rohre sowie 100 vollautomatische Gewehre erhalten?
Seite 3von9 a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 7
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Oman für die Lieferung von 1.600 vollautomatischen Gewehren, 9 Gehäu-
seoberteilen, 34 Verschlüssen, 48 Granatmaschinenwaffen, 100 Maschinenpis-
tolen sowie 2 Rohren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Frage Nr. 8
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt"
bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" vom Endempfänger-
land Vereinigte Arabische Emirate (VAE) für die Lieferung von 14 vollautomati-
schen Gewehren, 500 Maschinenpistolen sowie 63.000 Patronen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier
eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhr-
genehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu
machen?
Antwort:
Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen in
der Mehrzahl der vorgenannten Fälle Erklärungen der Empfängerländer in der Vari-
ante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung" im Sinne der Ziffer 6 der Grundsätze der
Bundesregierung für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsaus-
rüstung in Drittländer vom 18. März 2015 (sog. Kleinwaffengrundsätze) vor. Im Hin-
blick auf die Kleinwaffengrundsätze noch ausstehende Erklärungen werden vor der
endgültigen Erteilung der Genehmigung nachgefordert.
Zur Überwachung des „Neu für Alt"-Grundsatzes ist auch in der Variante „Neu, Ver-
nichtung bei Aussonderung" grundsätzlich vorgesehen, dass Empfängerländer erklä-
ren, deutsche Behörden zu den Waffenvernichtungsaktionen einzuladen und deut-
sche Behörden über die Waffenvernichtungsaktion schriftlich zu unterrichten.
Seite 4 von 9 Frage Nr. 9
Warum hat die Bundesregierung die für 2015 angekündigte Änderung der Au-
ßenwirtschaftsverordnung, durch die künftig Empfängerländer von deutschen
Rüstungsexporten Vor-Ort-Kontrollen durch deutsche Expertenteams zur Si-
cherung des Endverbleibs zustimmen müssen, bisher noch nicht vorgelegt
und wann plant sie dies zu tun?
Antwort:
Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerlän-
dem deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem Außenwirt-
schaftsgesetz (AWG) unterliegen, mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Diese Änderungsverordnung wird
nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Verfahrens voraussichtlich
im März dieses Jahres in Kraft treten.
Frage Nr. 10
Inwiefern wurden bereits, wie in den Eckpunkten angekündigt, Post-Shipment-
Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt?
Falls noch keine Post-Shipment Kontrollen durchgeführt wurden, wann plant
die Bundesregierung damit zu beginnen?
Antwort:
Bislang wurden noch keine Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen
durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung der ersten Post-Shipment-Kontrollen
lässt sich derzeit noch nicht bestimmen. Er ist von verschiedenen Faktoren abhängig,
auf die die Bundesregierung nur zum Teil Einfluss hat (z. B. von der Produktion und
Auslieferung der vor Ort zu kontrollierenden Waffen).
Frage Nr. 11
Inwiefern hat die Bundesregierung bereits begonnen, Personal im Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Auswärtigen Amt für die
künftige Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen auszubilden?
Antwort:
Eine gesonderte Ausbildung ist für die Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen
nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich.
Seite5von9 Frage Nr. 12
Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob ne-
ben dem Auswärtigen Amt und dem BAFA auch andere Institutionen, insbe-
sondere das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Geilenkir-
chen bereits über die nötige Expertise zur Umsetzung der angekündigten Post-
Shipment-Kontrollen verfügen und kann sich die Bundesregierung eine Rolle
dieses Zentrums in diesem Bereich vorstellen (evtl. unter Aufstockung der per-
sonellen Kapazitäten)?
Antwort:
Die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüs-
tungsexporten legen fest, dass mit der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der
Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen der Geschäftsverteilung der
Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die
jeweilige Auslandsvertretung beauftragt werden. Die grundsätzliche Einbeziehung
weiterer Institutionen wie insbesondere des Zentrums für Verifikationsaufgaben der
Bundeswehr in Geilenkirchen wurde bislang nicht erwogen.
Frage Nr. 13
Inwiefern hat die Bundesregierung bei den nach der Verabschiedung der Eck-
punkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüs-
tungsexporten genehmigten Rüstungsexporten von den Empfängerländern
bereits die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs der gelieferten
Rüstungsgütern verlangt, und wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerlän-
dem deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem AWG unterlie-
gen, mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der AWV umgesetzt. Diese Ände-
rungsverordnung wird nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Ver-
fahrens voraussichtlich im März dieses Jahres in Kraft treten. Für die dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) unterfallenden Kleinen und
Leichten Waffen fordert die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Erteilung
von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG von staatlichen Endempfängern in
sog. Drittstaaten schon heute die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen.
Frage Nr. 14
Inwiefern plant die Bundesregierung die angekündigten Regelungen für Post-
Shipment-Kontrollen in das angekündigte Rüstungsexportgesetz zu integrie-
ren?
Seite 6 von 9 Antwort:
Bundesminister Gabriel hat erklärt, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll wäre, die
für Rüstungsexporte geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben in einem
Rüstungsexportgesetz zu bündeln. Dazu soll eine Expertenkommission Vorschläge
erarbeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft derzeit die nähe-
ren Einzelheiten. Details stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Frage Nr. 15
Wie definiert die Bundesregierung die Formulierung „abschließende Genehmi-
gungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates", über die der Deutsche
Bundestag regelmäßig und gemäß des Beschlusses vom 8. Mai 2014 durch den
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel unterrichtet wird?
Handelt es sich hierbei um Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollge-
setz (KWKG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)?
Antwort:
„Abschließende Genehmigungsentscheidungen" im Sinne von § 8 Absatz 1 der Ge-
schäftsordnung des Bundessicherheitsrates sind Entscheidungen des Bundessicher-
heitsrates, bei denen politisch über die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern entschieden wird.
Soweit Ausfuhren von Kriegswaffen betroffen sind, wird in der Regel über die Ertei-
lung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG entschieden. Sofern zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG auch
schon ein Antrag auf Erteilung der ebenfalls für die Kriegswaffenausfuhr notwendi-
gen AWG-Genehmigung vorliegt, wird darüber inzident mitentschieden.
Soweit Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern Gegenstand einer Entscheidung im
Bundessicherheitsrat sind, wird über die Erteilung einer AWG-Genehmigung ent-
schieden.
Frage Nr. 16
Welche Genehmigungen müssen in welcher Reihenfolge für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu welchem Zeitpunkt vorliegen?
a) Welche Kriterien werden im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung ge-
prüft?
b) Welche Aspekte umfassen die Genehmigungen jeweils (bitte einzeln auffüh-
ren und Prozess detailliert für beide Kategorien darstellen)?
Seite 7 von 9 Antwort:
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen sind grundsätzlich zwei Genehmigungen erforder-
lich:
Eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG, die in der Regel vom Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Energie als zuständiger Genehmigungsbehörde erteilt wird,
und eine Genehmigung nach dem AWG, die vom BAFA als zuständiger Genehmi-
gungsbehörde erteilt wird.
Für die Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter ist eine Genehmigung nach dem AWG er-
forderlich.
Die Genehmigung nach dem KrWaffKontrG muss bei Beginn der Inlandsbeförderung
zum Zwecke der Ausfuhr vorliegen. Die AWG-Genehmigung muss zum Zeitpunkt der
Ausfuhr bzw. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Ausfuhr bei den Zollbehörden vorlie-
gen.
Neben den gesetzlichen Anforderungen, die das KrWaffKontrG und das AWG für die
Genehmigung von Ausfuhren von Rüstungsgütern enthalten, finden sich die Prüfkri-
terien für Entscheidungen über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Rüs-
tungsgüter in den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" aus dem Jahr 2000, im Gemeinsamen
Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern aus dem Jahr 2008 sowie im Vertrag über den
Waffenhandel. Hinzu treten die Kriterien, die in den Kleinwaffengrundsätzen festge-
legt wurden. Soweit derzeit anwendbar, sind zudem die Vorgaben der vom 8. Juli
2015 datierenden Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen zu
berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser Kriterien werden jeweils im Einzelfall Entscheidungen getrof-
fen. Dabei werden alle Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt, gewichtet und abge-
wogen.
Frage Nr. 17
Wie und durch wen wird die Genehmigung nach dem AWG vorgenommen,
wenn für den Export von Kriegswaffen bereits eine Genehmigung nach KWKG
vorliegt?
a) Wie sieht der Prozess für die Erteilung der AWG-Genehmigung aus?
b) Erfolgt die Erteilung der AWG-Genehmigung automatisch und wird nur nach
Aufforderung einer dazu berechtigten Stelle noch einmal geprüft und evtl.
dann nicht erteilt?
Antwort:
Bei Kriegswaffenausfuhren werden grundsätzlich alle rechtlichen und politischen As-
pekte abschließend auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben des KrWaffKontrG und
der oben genannten Entscheidungsgrundsätze beurteilt. Die Erteilung der AWG-
Genehmigung für Kriegswaffenausfuhren erfolgt dann auf Grundlage der Genehmi-
gung nach dem KrWaffKontrG, deren Erteilung die Erfüllung strengerer Vorausset-
zungen erfordert.
Nach Erteilung einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG hat der Ausführer
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer korrespondieren AWG-
Genehmigung, soweit sich die Sach- oder Rechtslage seit Erteilung der Genehmi-
gung nach dem KrWaffKontrG nicht entscheidungserheblich geändert hat. Die Ertei-
lung einer beantragten AWG-Genehmigung, die für Kriegswaffenexporte neben der
Genehmigung nach dem KrWaffKontrG erforderlich ist, erfolgt durch das BAFA.
Frage Nr. 18
Wann wird die von Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie
angekündigte Expertenkommission eingesetzt (vgl. dpa-Meldung vom 15. Ja-
nuar 2016)?
Frage Nr. 19
Wann, durch wen und in welcher Form wurde der Entschluss, eine Experten-
kommission einzurichten, gefasst?
Frage Nr. 20
Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag der Expertenkommission?
Frage Nr. 21
Bis wann soll die Expertenkommission wem ihre Ergebnisse vorlegen?
Frage Nr. 22
Aus wie vielen Mitgliedern soll die geplante Expertenkommission bestehen
(bitte nach Name, Institution/Organisation und Funktion innerhalb der Exper-
tengruppe aufschlüsseln)?
Frage Nr. 23
Haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Arbeits-
prozesse der Expertengruppe zu begleiten?
Falls ja, in welchem Rahmen?
Frage Nr. 24
Wann plant die Bundesregierung die Ergebnisse der Expertenkommission dem
Deutschen Bundestag vorzustellen und in welcher Form soll dies geschehen?
Seite 9 von 9 Frage Nr. 25
Möchte die Bundesregierung den betreffenden Gesetzentwurf noch in dieser
Legislaturperiode dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen?
Frage Nr. 26
Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung ein „echtes Rüstungsex-
portgesetz" im Vergleich zu den derzeit geltenden Richtlinien der Bundesregie-
rung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (vgl. Zitat
des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, dpa-Meldung vom 15. Januar
2016)?
Falls ein solches Gesetz durch den Bundestag verabschiedet werden würde,
welche Auswirkungen hat das auf die derzeit geltenden Richtlinien?
Antwort:
Die Fragen 18 bis 26 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Ant-
wort zu Frage 14 verwiesen.
Mit freuhdlictin Grüßen