Militärische Aufrüstung und soziale Abrüstung in der EU [6]
ID 8270
Am 1. September referierte im Darmstädter Gewerkschaftshaus Dr. Johannes Becker vom Zentrum für Konfliktforschung an der Philipps-Universität Marburg zum Thema »Militärische Aufrüstung und soziale Abrüstung in der EU«. Der Vortrag ist in neun Thesen gegliedert. Wir stellen Johannes Beckers Ausführungen in neun Einzeltakes ins Netz.
Natürlich könnt ihr alles auch fertig zusammenmontiert mit ein bisschen Musik dazwischen als CD bekommen; einfach mail an kontakt@alltagundgeschichte.de
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Audio
02:28 min, 1156 kB, mp3
mp3, 64 kbit/s, Mono (44100 kHz)
Upload vom 29.11.2004 / 00:00
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Dateizugriffe: 548
Klassifizierung
Beitragsart: Anderes
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Wirtschaft/Soziales, Internationales, Politik/Info
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
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Skript
These 6:
Der Verfassungsentwurf der EU schreibt eine ungeschminkte Militarisierung.
Hierin droht der EU der 25 nun neben einer Verpflichtung zur Aufrüstung (Art. I-40, 3) auch die Umgehung des einzigen demokratisch legitimierten Organs der EU, des Europa-Parlaments, bei der Entscheidung über Krieg oder Frieden. Entscheidungen über Militäreinsätze sollen dem Ministerrat (d.h. dem Rat der Außenminister) übertragen werden, der dann Mitgliedsstaaten mit der Kriegführung beauftragt (Art. I-40, 4, 5). Das Europäische Parlament wird lediglich regelmäßig „auf dem Laufenden“ gehalten (Art. I-40, 8) und kann „Anfragen“ stellen (Art. III, 205, 2). Nicht einmal eine Kontrolle der Außenpolitik des Ministerrates durch den Europäischen Gerichtshof soll die EU-Verfassung ermöglichen (Art. III-282).
Der Verfassungsentwurf der EU schreibt eine ungeschminkte Militarisierung.
Hierin droht der EU der 25 nun neben einer Verpflichtung zur Aufrüstung (Art. I-40, 3) auch die Umgehung des einzigen demokratisch legitimierten Organs der EU, des Europa-Parlaments, bei der Entscheidung über Krieg oder Frieden. Entscheidungen über Militäreinsätze sollen dem Ministerrat (d.h. dem Rat der Außenminister) übertragen werden, der dann Mitgliedsstaaten mit der Kriegführung beauftragt (Art. I-40, 4, 5). Das Europäische Parlament wird lediglich regelmäßig „auf dem Laufenden“ gehalten (Art. I-40, 8) und kann „Anfragen“ stellen (Art. III, 205, 2). Nicht einmal eine Kontrolle der Außenpolitik des Ministerrates durch den Europäischen Gerichtshof soll die EU-Verfassung ermöglichen (Art. III-282).