Besonders bei der Datenübermittlung an andere ausländische Geheimdienste liegt viel im Argen
ID 99413
Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag und Mittwoch die Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz in der 2016 reformierten Fassung verhandelt. An den beiden Prozesstagen am 14. und 15. Januar ging es um die Überwachung von Nachrichten zwischen Ausländer*innen, besonders von Journalist*innen. Das Bundesverfassungsgericht muss die Frage beantworten: Gilt das Brief- und Fernmeldegeheimnis auch für Staatsbürger*innen anderer Länder? Nach der Verhandlung sieht es so aus: Auch Ausländer*innen können sich in Zukunft wohl weltweit gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) auf "deutsche" Grundrechte berufen. Wir haben mit RDL Redaktuer Michael, der die Verhandlung in Karlsruhe verfogt hat, über die 2 Prozesstage unterhalten. Der BND behauptete auch jetzt schon auf die Verhältnismäßigkeit der Überwachung zu achten. Bei der Frage nach Bewegungsprofilen über die Ortung von Smartphones erklärte der Nachrichtendienst vielsagend, dass es sich dabei ja nicht um menschliche Kommunikation, sondern um Mensch-Maschine Kommunikation handele, so dass die Überwachung dieser Kommunikation vorbehaltlos möglich sei.
Audio
14:22 min, 33 MB, mp3
mp3, 320 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 17.01.2020 / 19:16
14:22 min, 33 MB, mp3
mp3, 320 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 17.01.2020 / 19:16
Dateizugriffe: 60
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
BND Gesetz vor dem BVerfG – Die Rocky Horror Picture Show von BND und Bundesregierung
Zu einer allgemeinen Heiterkeit kam es im Sitzungssaal des BVerfG bei den 2-tägigen mündlichen Verhandlung (14./15.Januar 20) als der Berichterstatter des 1. Senats, Masing, in seiner Befragung des Direktors des BND Dr. Kahl zu den Aufgaben des BND sich versprach: „Wenn der BND die Bundesregierung kontrolliert „
Wer wie wen kontrolliert und wie bei den Grundrechtseingriffen, bei den täglich im Umfang von 17 Millionen abgefischten Kommunikationseingriffen des BND bei der Kommunikationen über hauptsächlich Satelliten , den hiesigen 3 Telekom-Carriern und dem DeIX Knoten in Frankfurt und dessen 14 International ständig verbundenen Austauschknoten ist nun aber tatsächlich Gegenstand des Verfahrens. Dafür hatte das Gericht zwei Verhandlungstage Tage angesetzt, die am Dienstag bis in den Abend dauerten, am Mittwoch - bei dem Austausch und Kooperationen mit ausländischen Diensten und der Kontrolle - kurz nach 15 Uhr endete .
Im Vorfeld des Verfahrens hatte sich die Bundesregierung noch bemüßigt gesehen, drohende Warnungen in Richtung der Karlsruher Richter abzugeben, ja nicht zu weit zu gehen und die Handlungsfähigkeit des BND und der Regierung zu beschränken
Der Bevollmächtigte der Bundesregierung, Prof. Wieland, wie auch der Kanzleramtsminister Braun und der Präsident des BND Kahl und die Ihnen nachgeordneten Beamten vom Staatssekretär abwärts hielten diese Linie während der gesamten Verhandlungen des 1. Senates bei:
* Grundrechtsschutzansprüche nach Art 10 GG für Nichtdeutsche von deutschen Behördenmaßnahmen betroffene Personen – wo kämen wir dahin, wenn demnächst in Botschaften Asyl beantragt werden könnte oder nicht begünstige Träger in Entwicklungsländern den Gleichheitsgrundsatz des GG für sich beanspruchten könnten – das Territorialprinzip des Völkerrechts bewahre bitte davor!
* Grundrechtliche Abwehransprüche eines inländischen Deutschen gegen Überwachungsmaßnahmen? Aber Hallo, wenn der für eine in Guatemala ansässige Menschenrechtsorganisation arbeitet – habe dies wegen dem Funktionträgerprinzip ausgeschlossen zu sein! Wehe wenn die G-10 Kommission oder unabhängiges Kontrollgremium im BND dies kontrollieren wollen. Dann gibt es genauso wie bei unangemeldeten freien Gesprächen mit Auswertern bitter-böse Briefe des Dienst- und Fachaufsichtstelle des Bundeskanzleramtes, dies künftig zu unterlassen.
* Intimsphärenschutz der Kommunikation bei einer täglich 6-stelligen Anzahl von dem BND ausgewerteten Vorgängen (Schnitt 154.000 aus den 17 Millionen). Dies teils automatisch mit 6-stelligen Anzahl (über 250.000) von Suchbegriffen/Selektoren.
Dabei käme es erst gar zu Grundrechtseingriffen, da es ja bei unseren „erfahrenen Auswertern“ sowieso nicht. Denn die wissen ja worauf sie zu achten haben(nicht Kernbereich der Intimsphäre), um ihre mehr als 250 täglichen Lagemeldungen – Themen und Geographiebezogen - zu produzieren und deshalb schon vorher löschen würden, wenn Ihnen doch was zu Gesicht käme.
Bei ca. 5 % unmittelbar auf Personen bezogenen Suchbegriffen/Selektoren sind täglich zwar mindestens 12-13.000 Personen erfasst, aber die Auswerter wissen schon die Spreu vom Weizen zu trennen..
* Weil Handys, die sich in Funkmasten ja anmelden, es sich ja eben um keine Mensch-Maschine, sondern Maschine-Maschine Kommunikation handle, läge ohnehin nach BND Ansicht und erkennbar der G10 und Unabhängigen Kontroll-Kommission – deshalb keine Grundrechtsverletzung vor! Bewegungsprofile egal ob im Inland oder Ausland sind folgerichtig auch bei unverdächtigen Kontroll- bzw. Kontakt-Personen nach BND Ansicht möglich!
* Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Berufsgeheimnisträgern sei inhärend ja vorgesehen. Alles easy also? Wenn mensch vergisst, dass selbst das Aussageverweigerungsrecht bei journalistischen (abgestuft bei Rechtsanwälten oder Geistlichen) Berufsgeheimnisträger bei Terrorismus-, Proliferationsverbrechen usw. gerade ohnehin nicht zum Ansatz kommt – also Pustekuche.
Und sonst? In den monatlichen 16-64 Stichproben der internen Qualitätskontrolle wurden hinsichtlich der Suchkriterien aber seit 2017 nur ein Fall aufgedeckt. Menschenrechte? Nein, Selektoren, die den Interessen der BR Deutschland entgegenstanden und dann gelöscht wurden.
Angesichts des Umfangs von über 50 % von Suchbegriffen/Selektoren, die von den ausländisch kooperierenden Nachrichtendiensten (AND) stammen, wäre am 2. Tage eine intensive Nachfrage (neben Anteil z.B. auch Schutzniveau nach deutschen Verfassungsrecht) der Verfassungsrichter*innen zum Umfang des zusätzlich automatisiert ausgeleiteten Kommunikaionsdaten (Verkehr und Inhalt) an fremde Nachrichten Dienste wünschenswert gewesen. War den richter*innen zu peinlich zu erurieren, ob der BND gar kein „Bundes“, sondern ein Fremd-Auftragsdienst Defacto ist?
Zumal dann die Kompetenz-Normen (Im Ausland für deutsche Interessen schnüffeln, für deutsche Militäreinsätze, für Sicherheitsbedrohungen aus dem Auslan) des BND-Gesetzes noch fragiler würden?
So blieb für Beobachter der Eindruck, der BND kontrolliere nicht nur die Bundesregierung. Sondern Bundesregierung und BND "kontrollieren" das Verfassungsgericht.
Dies gilt umso mehr, als beide es weder für angezeigt erachteten, die Dienstvorschrift zur Datenübermittlung an, noch die zu den Kooperationen mit ausländischen Diensten vollumfänglich bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Angesichts der Auskunft von Kanzleramt und BND , das die Caveat-Regelungen (Bindung an deutsche Verfassungrechtslage bei Auswertungen) die den kollaborierenden Geheimdiensten zur (automatisierten) Datenübermittlung vorgelegt werden, von BND/Bundesregiegung eingestanden, gerade nicht rechtsverbindlich sind, sondern nur "good-will" politische Absichtserklärungen darstellen.
Ein Grundrechtsschutz also, der hier völlig fehl läuft. Erst recht wenn sich der BND Präsident mit dem DO-UT-DES (geben umzu bekommen) Prinzip der Zusammenarbeit spreizt.
Zu einer allgemeinen Heiterkeit kam es im Sitzungssaal des BVerfG bei den 2-tägigen mündlichen Verhandlung (14./15.Januar 20) als der Berichterstatter des 1. Senats, Masing, in seiner Befragung des Direktors des BND Dr. Kahl zu den Aufgaben des BND sich versprach: „Wenn der BND die Bundesregierung kontrolliert „
Wer wie wen kontrolliert und wie bei den Grundrechtseingriffen, bei den täglich im Umfang von 17 Millionen abgefischten Kommunikationseingriffen des BND bei der Kommunikationen über hauptsächlich Satelliten , den hiesigen 3 Telekom-Carriern und dem DeIX Knoten in Frankfurt und dessen 14 International ständig verbundenen Austauschknoten ist nun aber tatsächlich Gegenstand des Verfahrens. Dafür hatte das Gericht zwei Verhandlungstage Tage angesetzt, die am Dienstag bis in den Abend dauerten, am Mittwoch - bei dem Austausch und Kooperationen mit ausländischen Diensten und der Kontrolle - kurz nach 15 Uhr endete .
Im Vorfeld des Verfahrens hatte sich die Bundesregierung noch bemüßigt gesehen, drohende Warnungen in Richtung der Karlsruher Richter abzugeben, ja nicht zu weit zu gehen und die Handlungsfähigkeit des BND und der Regierung zu beschränken
Der Bevollmächtigte der Bundesregierung, Prof. Wieland, wie auch der Kanzleramtsminister Braun und der Präsident des BND Kahl und die Ihnen nachgeordneten Beamten vom Staatssekretär abwärts hielten diese Linie während der gesamten Verhandlungen des 1. Senates bei:
* Grundrechtsschutzansprüche nach Art 10 GG für Nichtdeutsche von deutschen Behördenmaßnahmen betroffene Personen – wo kämen wir dahin, wenn demnächst in Botschaften Asyl beantragt werden könnte oder nicht begünstige Träger in Entwicklungsländern den Gleichheitsgrundsatz des GG für sich beanspruchten könnten – das Territorialprinzip des Völkerrechts bewahre bitte davor!
* Grundrechtliche Abwehransprüche eines inländischen Deutschen gegen Überwachungsmaßnahmen? Aber Hallo, wenn der für eine in Guatemala ansässige Menschenrechtsorganisation arbeitet – habe dies wegen dem Funktionträgerprinzip ausgeschlossen zu sein! Wehe wenn die G-10 Kommission oder unabhängiges Kontrollgremium im BND dies kontrollieren wollen. Dann gibt es genauso wie bei unangemeldeten freien Gesprächen mit Auswertern bitter-böse Briefe des Dienst- und Fachaufsichtstelle des Bundeskanzleramtes, dies künftig zu unterlassen.
* Intimsphärenschutz der Kommunikation bei einer täglich 6-stelligen Anzahl von dem BND ausgewerteten Vorgängen (Schnitt 154.000 aus den 17 Millionen). Dies teils automatisch mit 6-stelligen Anzahl (über 250.000) von Suchbegriffen/Selektoren.
Dabei käme es erst gar zu Grundrechtseingriffen, da es ja bei unseren „erfahrenen Auswertern“ sowieso nicht. Denn die wissen ja worauf sie zu achten haben(nicht Kernbereich der Intimsphäre), um ihre mehr als 250 täglichen Lagemeldungen – Themen und Geographiebezogen - zu produzieren und deshalb schon vorher löschen würden, wenn Ihnen doch was zu Gesicht käme.
Bei ca. 5 % unmittelbar auf Personen bezogenen Suchbegriffen/Selektoren sind täglich zwar mindestens 12-13.000 Personen erfasst, aber die Auswerter wissen schon die Spreu vom Weizen zu trennen..
* Weil Handys, die sich in Funkmasten ja anmelden, es sich ja eben um keine Mensch-Maschine, sondern Maschine-Maschine Kommunikation handle, läge ohnehin nach BND Ansicht und erkennbar der G10 und Unabhängigen Kontroll-Kommission – deshalb keine Grundrechtsverletzung vor! Bewegungsprofile egal ob im Inland oder Ausland sind folgerichtig auch bei unverdächtigen Kontroll- bzw. Kontakt-Personen nach BND Ansicht möglich!
* Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Berufsgeheimnisträgern sei inhärend ja vorgesehen. Alles easy also? Wenn mensch vergisst, dass selbst das Aussageverweigerungsrecht bei journalistischen (abgestuft bei Rechtsanwälten oder Geistlichen) Berufsgeheimnisträger bei Terrorismus-, Proliferationsverbrechen usw. gerade ohnehin nicht zum Ansatz kommt – also Pustekuche.
Und sonst? In den monatlichen 16-64 Stichproben der internen Qualitätskontrolle wurden hinsichtlich der Suchkriterien aber seit 2017 nur ein Fall aufgedeckt. Menschenrechte? Nein, Selektoren, die den Interessen der BR Deutschland entgegenstanden und dann gelöscht wurden.
Angesichts des Umfangs von über 50 % von Suchbegriffen/Selektoren, die von den ausländisch kooperierenden Nachrichtendiensten (AND) stammen, wäre am 2. Tage eine intensive Nachfrage (neben Anteil z.B. auch Schutzniveau nach deutschen Verfassungsrecht) der Verfassungsrichter*innen zum Umfang des zusätzlich automatisiert ausgeleiteten Kommunikaionsdaten (Verkehr und Inhalt) an fremde Nachrichten Dienste wünschenswert gewesen. War den richter*innen zu peinlich zu erurieren, ob der BND gar kein „Bundes“, sondern ein Fremd-Auftragsdienst Defacto ist?
Zumal dann die Kompetenz-Normen (Im Ausland für deutsche Interessen schnüffeln, für deutsche Militäreinsätze, für Sicherheitsbedrohungen aus dem Auslan) des BND-Gesetzes noch fragiler würden?
So blieb für Beobachter der Eindruck, der BND kontrolliere nicht nur die Bundesregierung. Sondern Bundesregierung und BND "kontrollieren" das Verfassungsgericht.
Dies gilt umso mehr, als beide es weder für angezeigt erachteten, die Dienstvorschrift zur Datenübermittlung an, noch die zu den Kooperationen mit ausländischen Diensten vollumfänglich bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Angesichts der Auskunft von Kanzleramt und BND , das die Caveat-Regelungen (Bindung an deutsche Verfassungrechtslage bei Auswertungen) die den kollaborierenden Geheimdiensten zur (automatisierten) Datenübermittlung vorgelegt werden, von BND/Bundesregiegung eingestanden, gerade nicht rechtsverbindlich sind, sondern nur "good-will" politische Absichtserklärungen darstellen.
Ein Grundrechtsschutz also, der hier völlig fehl läuft. Erst recht wenn sich der BND Präsident mit dem DO-UT-DES (geben umzu bekommen) Prinzip der Zusammenarbeit spreizt.