Mietkautionsdarlehen und Mietobergrenze im Leistungsbezug
ID 66351
Wer als Leistungsbezieher in die Situation kommt, umziehen zu müssen, oder zu dürfen, hat auch ein monetäres Problem.
Wir widmen uns der Mietkaution.
Eine Mietkaution wird grundsätzlich verlangt und in der Regel ist diese mit dem ersten Mietzins fällig.
Seit In-Kraft-Treten von "Hartz-IV" laufen Verfahren, in denen es um die Frage geht, ob und gegebenenfalls inwieweit die Jobcenter und andere Leistungsträger verlangen dürfen, dass Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf oder dem Regelsatz getilgt werden. Im Regelsatz sind Mietkautionsdarlehen nicht berücksichtigt, so dass eigentlich klar sein sollte, dass eine Tilgung aus dem Regelsatz nicht verlangt werden kann.
So das Institut für Sozialrecht in Freiburg.
Die Rechtslage änderte sich mit dem 01.04.2014 zum Nachteil der Leistungsbezieher.
Ab diesem Tag hat der Gesetzgeber in § 42 a SGB II eine Regelung getroffen nach deren Wortlaut alle Darlehen, also auch Mietkautionsdarlehen, aufgerechnet werden können.
Doch nach dem Motto: “Wehret Euch“, sollte man hier nicht gleich resignieren.
Wir lassen uns erklären, wie wir vorgehen können.
Ebenso wiederkehrend gerichtsanhängig ist die sog. Mietobergrenze. Zahlreiche Verfahren belegen die steten Unstimmigkeiten.
Bundesweit ist diese Position im herrschenden Regelsatz ein wahrer Jobmotor, jedenfalls wenn man Richter oder Anwalt ist.
Roland Rosenow
c/o Sozialrecht in Freiburg,
RAe Christian Fritz, Kolleginnen u. Kollegen
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de
erklärt uns die aktuelle Rechtslage und zeigt Wege auf die es zu Beschreiten gibt.
Ein Studiogespräch
Wir widmen uns der Mietkaution.
Eine Mietkaution wird grundsätzlich verlangt und in der Regel ist diese mit dem ersten Mietzins fällig.
Seit In-Kraft-Treten von "Hartz-IV" laufen Verfahren, in denen es um die Frage geht, ob und gegebenenfalls inwieweit die Jobcenter und andere Leistungsträger verlangen dürfen, dass Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf oder dem Regelsatz getilgt werden. Im Regelsatz sind Mietkautionsdarlehen nicht berücksichtigt, so dass eigentlich klar sein sollte, dass eine Tilgung aus dem Regelsatz nicht verlangt werden kann.
So das Institut für Sozialrecht in Freiburg.
Die Rechtslage änderte sich mit dem 01.04.2014 zum Nachteil der Leistungsbezieher.
Ab diesem Tag hat der Gesetzgeber in § 42 a SGB II eine Regelung getroffen nach deren Wortlaut alle Darlehen, also auch Mietkautionsdarlehen, aufgerechnet werden können.
Doch nach dem Motto: “Wehret Euch“, sollte man hier nicht gleich resignieren.
Wir lassen uns erklären, wie wir vorgehen können.
Ebenso wiederkehrend gerichtsanhängig ist die sog. Mietobergrenze. Zahlreiche Verfahren belegen die steten Unstimmigkeiten.
Bundesweit ist diese Position im herrschenden Regelsatz ein wahrer Jobmotor, jedenfalls wenn man Richter oder Anwalt ist.
Roland Rosenow
c/o Sozialrecht in Freiburg,
RAe Christian Fritz, Kolleginnen u. Kollegen
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erklärt uns die aktuelle Rechtslage und zeigt Wege auf die es zu Beschreiten gibt.
Ein Studiogespräch
Audio
44:59 min, 41 MB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 01.10.2014 / 13:54
44:59 min, 41 MB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 01.10.2014 / 13:54
Dateizugriffe: 613
Klassifizierung
Beitragsart: Anderes
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Wirtschaft/Soziales, Arbeitswelt, Politik/Info
Serie: Arbeitswelt/Erwerbslosen-Radio
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
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