Eine toxische Zeitbombe aus PAK-Haltigen Teer unter den Strassen in Deutschland
ID 140855
Bei einer TrinkwasserRohrNeuverlegung in einer der alten Strassen Freiburgs wurde es schnell sichtbar: Arbeitende aus dem Kosovo wurden ohne Vorwarnung mit Teerbrocken aus einem hohen Gehalt an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Kontakt mit PAK verseuchten Teer. Trotz Meldung durch BUND und AK Regiowasser e.V. geschah aber kein wirksamer Arbeitsschutz - auch sieben Tage später lagen auf Mischstrassenbelag Bitumen und Teer Haufen . Der Chef des Umweltschutzamtes sprach gar im Umweltausschuß davon es sei "naiv bei 3.000-4000 Baustellen allein in Freiburg" intensive Kontrolltätigekeiten zu erwarten. Das teilt NIck Geiler gar nicht. Es sei sogar Pflicht der Bau-Auftrageber - hier: die Badenova - vorsorglich mit Kernbohrungen Sorge zu tragen, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Angesichts hoher Deponiekosten 170€ jeTonne ist das Finanzaufkommen der für diese toxischen Zeitbomben - geschätzrt 1 Milliarde Tonnen. beträchtlich. Wenn die Obersten Umweltbehörden auf Länderebene gar den Abgang -richtig Schwund - von ca. 100.000 Tonnen im Jahr von Feststellung bis Deponie oder Verbrennung riesig.
Allein der EX-Strassen Tiefbauer Dieter Berger hat verbotene Verklappung in neuen Strassenaufschüttungen in Täler im Hotzenwald am Hochrhein belegt.
Nick Geiler war bei RDL im Studio und teilte seine profunden Kenntnisse zu dieser toxischen Zeitbome mit uns und unseren Zuhörenden
Allein der EX-Strassen Tiefbauer Dieter Berger hat verbotene Verklappung in neuen Strassenaufschüttungen in Täler im Hotzenwald am Hochrhein belegt.
Nick Geiler war bei RDL im Studio und teilte seine profunden Kenntnisse zu dieser toxischen Zeitbome mit uns und unseren Zuhörenden
Klassifizierung
Beitragsart: Interview
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Wirtschaft/Soziales, Arbeitswelt, Umwelt
Serie: Mittagsmagazin
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Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
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Skript
"Eine-Milliarde-Tonnen-Altlast in unseren Städten und Dörfern".
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 2 v. 2
Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Freiburg
Guten Tag Herr Dr. von Zahn,
sehr dankbar wären wir Ihnen gewesen, wenn Sie am Montag im Umweltausschuss
einen Richtungswechsel verkündet hätten:
„Die Stadt Freiburg, das GuT, Badenova und alle „Tochtergesellschaften“ der
Stadt werden künftig in den Ausschreibungsunterlagen ultimativ fordern, dass
bei allen Straßenaufbrucharbeiten der Arbeits- und Gesundheitsschutz für die
Beschäftigten sowie der Umweltschutz gewährleistet werden. Die Einhaltung
der Anforderungen wird vor Ort kontrolliert.
Bei der Entsorgung von PAK-haltigem Teer ist der Entsorgungsweg lückenlos
nachzuweisen.
Unternehmen, die diese Anforderungen nicht berücksichtigen und in ihren An-
geboten nicht monetär einpreisen, kommen in der Ausschreibung nicht länger
zum Zuge.
Der quer durch die Republik zu beobachtende Schlendrian beim Umgang mit
teerhaltigem Straßenaufbruch zu Lasten der Beschäftigten und der Umwelt
wird in Freiburg nicht mehr länger praktiziert!“
Mit derartig formulierten Ausschreibungskonditionen könnte Freiburg bundesweit ei-
ne beispielgebende Vorreiterfunktion übernehmen.
Leider haben Sie zu unserer Enttäuschung keinen zukunftsweisenden Paradigme-
nenwechsel im Umgang mit dem teerhaltigen Straßenaufbruch in der Stadt verkün-
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 2 v. 2
det.det. Stattdessen haben Sie ihre schützende Hand über die Gewerbeaufsicht gehal-
ten, die beim Abstellen der Missstände in der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz
ganz sicher keine Meriten verdient hat.
Repräsentative Kernbohrungen entlang der vorgesehenen Grabentrasse wurden nicht vor-
genommen. Schon beim Aufschneiden des Belags werden bei fehlender Absaugung Poly-
zyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in die Umgebungsluft freigesetzt. Wenn
dann zwischen den beiden Schnitten der Belag mit dem Bagger entnommen wird, sind die
höchsten PAK-Konzentrationen in der Atemluft der dort beschäftigten Arbeiter zu erwarten.
[Alle Fotos in diesem Schreiben sind am Vormittag des 10.02.26 gemacht worden.]
Wie kann es sein, dass die Gewerbeaufsicht die eklatanten Verstöße gegen den Ar-
beits-, den Gesundheits- und den Umweltschutz entweder nicht erkennt oder nicht
bereit ist, dagegen einzuschreiten? An den unhaltbaren Zuständen im Hinblick auf
den erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die dort tätigen Tiefbauarbei-
ter und im Hinblick auf den Umweltschutz hat sich bis zu unserer letzten Inspektion
auf der Baustelle am 10.02.26 so gut wie nichts geändert!
Die gesetzlichen Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, aus der Ersatz-
baustoff- und der Baustellenverordnung sowie der Anlagenverordnung (AwSV)
und darüber hinaus aus dem untergesetzlichen Regelwerk (Technische Regeln)
werden weiterhin konsequent ignoriert:
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 3 v. 3
Da entlang der Grabentrasse keine repräsentativen Kernbohrungen vorgenom-
men worden sind, war dem beauftragten Bauunternehmen vor Aufnahme der Bau-
stellenarbeiten auch keine adäquate Gefährdungsbeurteilung möglich. Der Schutz
der Beschäftigten ist immer noch nicht gewährleistet. Die Arbeiter sind weiterhin den
PAK-Ausdünstungen dem Hautkontakt mit dem PAK-haltigen Teer ausgesetzt.
Nicht einmal die von uns am 03.02.26 mit Indikatorspray detektierten Teerbrocken waren bis
zum 10.02.26 vom Haufwerk abgeräumt worden. Offenbar hat man nur ein geringes Interes-
se, seinen Willen zur Einhaltung des Vermischungsverbotes zu dokumentieren.
In den Haufwerken auf dem Gerwigplatz wird weiterhin das Vermischungsverbot
nicht eingehalten. Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, die von meinem
Kollegen, Herrn Dieter Berger, mit dem Indikatorspray markiertem Teerbrocken aus
dem abgelagerten Grabenaushub abzulesen. Die Haufwerke auf dem Gerwigplatz
sind weiterhin nicht rundum eingezäunt, so dass beispielsweise Kinder die PAK-
haltigen Teerbrocken „spielend leicht“ mit nach Hause nehmen können. Herr Berger
hatte letzte Woche eine Dame angesprochen, die große Steine aus den Haufwerken
aufgelesen hat. Die „Steinesammlerin“ war sich der Gefahr nicht bewusst, die ent-
stehen kann, wenn sie mit bloßen Händen in Kontakt mit dem kontaminierten Teer-
material kommt.
Als „Verbesserung“ gegenüber dem von uns geschilderten Zustand am 3. Febr.
können wir nur eine Maßnahme erkennen: Die beiden Mulden mit den teerhaltigen
Schollen sind mit jeweils einer Asphaltwarmhaltedecke abgedeckt worden. Das ist al-
lerdings so stümperhaft erfolgt, dass es seitlich immer noch in die Mulden hineinreg-
net. Zudem fließt das auf den Asphaltdecken niedergehende Regenwasser jetzt ge-
zielt in die Mulden, so das PAK-haltige Partikel durch die Entwässerungslöcher im
Boden der Mulden auf den Gerwigplatz ausgeschwemmt werden.
Wie schon in unserem Schreiben vom 04. Febr. erwähnt, wäre es von Interesse zu
erfahren, wie und wo der Muldeninhalt letztendlich entsorgt werden soll? Die Frage
stellt sich auch im Hinblick auf den endgültigen Verbleib der Haufwerke mit den darin
lagernden Teebrocken.
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 4 v. 4
Das „Haufwerk“ (die Halde mit dem Grabenaushub aus dem Verlegegraben) ist völlig unzu-
länglich eingezäunt, so dass jede/r Zugang zu den dort liegenden giftigen Teerbrocken hat.
Der ohnehin brüchige Teerasphalt auf dem Gerwigplatz ist durch die Belastung mit
den Radladern und sonstigen Baumaschinen noch brüchiger geworden. Die Ab-
schwemmung von Teerpartikeln bei Niederschlag in die Kanalisation ist nicht
mehr länger zu ignorieren. Da es aus den Baumaschinen zu Ölverlusten gekommen
ist, wirkt das Öl als Lösevermittler, so dass die eigentlich schwer löslichen PAK be-
vorzugt in Lösung gehen – und in den Untergrund ausgewaschen werden. Bei zu-
nehmenden Temperaturen im jetzt anstehenden Frühjahr wird auch die Freisetzung
von PAK-haltigen Dämpfen und Aerosolen zunehmen. Bei trockener Witterung
kommt es zudem bei entsprechendem Wind zu Staubverwirbelungen, so dass
PAK-haltige Kleinstpartikel in die Umgebung verweht werden.
Aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes sollte unter Einhaltung aller
Schutzbestimmungen der brüchige Altasphalt schnellstmöglich abgetragen werden.
Sodann ist der PAK-belastete Untergrund bis in eine Tiefe abzubaggern, ab der die
PAK-Vorsorgewerte eingehalten werden können. Wie von uns vorgeschlagen, könn-
te dann anschließend das Areal adäquat unter Schwammstadt-Bedingungen neu
aufgebaut werden.
Wegen der Fortdauer der Missstände in der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz
bitten wir um Auskunft, wann sich MitarbeiterInnen der Gewerbeaufsicht vor Ort
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 5 v. 5
In den auf dem Gerwigplatz liegenden Ablagerungen mit dem Grabenaushub sind zahlreiche
schwarze Teerbrocken zu erkennen. Im Vordergrund befindet sich auf dem Boden schwarzer
„Gries“: Die schweren Bagger haben Teerbrocken zerbröselt. Aus dem Teergries werden
PAK-haltige Partikel bevorzugt freigesetzt.
sachkundig gemacht haben und welche Abhilfemaßnahmen sie gegenüber dem be-
auftragten Bauunternehmen ggf. formuliert haben. Gab es irgendwelche Anordnun-
gen, um vorrangig den Schutz der dort Beschäftigen gewährleisten zu können?
Wir finden es bemerkenswert ist, dass unser Vorschlag vom 04. Febr. zu einem Vor-
ortgespräch in der Quäkerstraße von allen Beteiligten ignoriert worden ist. Offenbar
legt man keinen Wert auf eine Diskussion mit den NGOs im Angesicht der Missstän-
de.
Ihre Ausführungen in der Umweltausschusssitzung verstärken bei uns zudem den
Eindruck, dass man sich bei der Stadt und bei Badenova der Regularien beim Um-
gang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch immer noch nicht ausreichend bewusst ist.
Deshalb fassen wir hier die Auflistung der Gesetze und der untergesetzlichen Re-
gelwerke an Hand der Zusammenstellung in der einschlägigen LAGA-Empfehlung
zusammen. (Die entsprechenden Passagen aus dem LAGA-Grundsätzepapier fin-
den sich in der Anlage zu diesem Schreiben.)
In der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz wurde und wird verstoßen gegen
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 6 v. 6
Mit erstaunlicher Nachlässigkeit wurden die mit den giftigen Teerschollen gefüllten Mulden
mit Asphaltwarmhaltedecken „abgedeckt“. Seitlich regnet es weiterhin in die Mulden. Das auf
den Decken sich ansammelnde Niederschlagswasser plätschert jetzt „gebündelt“ ebenfalls
über die Teerschollen. Eine wasserdichte Aufstandsfläche fehlt völlig.
§ 5 der Baustellenverordnung (Pflichten der Arbeitgeber) - insbesondere gegen
die Abs. 1 (Zi. 2) sowie Abs. 2. Damit liegen nach § 7 Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 und Verstöße gegen die Strafvorschriften nach Abs. 2 vor. Mangelnde Vor-
sorge besteht darüber hinaus in Bezug auf Anhang II, Zi. 2 cc.
Ferner wird gegen Kapitel 5.1 des LUBW-Leitfadens zum Umgang mit teerhalti-
gem Straßenaufbruch verstoßen. Danach ist bei gemischtem Bodenaushub (ver-
setzt mit PAK-haltigem Teer) und von getrennt ausgebauten Teerschollen eine Zwi-
schenlagerung in „geschlossenen Containern“ vorzusehen. Ferner heißt es in dem
Leitfaden:
„Bei größeren Mengen ist die Lagerung auf einer beständigen und undurch-
lässigen Bodenfläche vorzunehmen und das Material mit einer Plane abzude-
cken, um Auswaschungen und Verwehungen weitest möglich zu vermeiden.“
Die großen Haufwerke auf dem Gerwigplatz hätten also nach den Vorgaben der
AwSV zwingend auf einer befestigten, flüssigkeitsundurchlässigen Fläche (z.B.
Asphalt oder Beton) zwischengelagert werden müssen, um das Eindringen von
PAK in den Boden zu verhindern. Der Gerwigplatz entspricht mit seinem brüchigen
Belag nicht einmal im Ansatz diesen Anforderungen. Verstöße gegen die AwSV sind
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 7 v. 7
zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Und die vorgeschriebene Abdeckung der Hauf-
werke, die immer noch mit Teerbrocken durchsetzt sind, fehlt weiterhin.
Auf der gesamten Länge des Verlegegrabens für die neue Wasserleitung zeigt das Detektor-
spray eine hochgradige Kontamination mit den toxischen PAK an. Wer die dort tätigen Arbei-
ter schutzlos dieser Gefahr aussetzt, macht sich nach der Baustellenverordnung strafbar!
Ein Verstoß gegen die AwSV liegt auch insofern vor, weil anfallendes Nieder-
schlagswasser sowohl auf den Haufwerken als auch auf den vorschriftswidrig abge-
deckten Mulden „aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen“ ist. Diese Vorga-
ben resultieren auch aus der TRwS 786 (Technische Regel wassergefährdender
Stoffe).
Und wie schon in unserer Mail vom 08.02.26 erwähnt, wurde auch die TRGS 551
missachtet, die ebenfalls eine Gefährdungseinstufung für das Personal vorsieht,
das über den Atemluftpfad und den Hautkontakt dem PAK-haltigen Teer ausgesetzt
ist. Die branchenübergreifenden Hygienemaßnahmen in Kap. 5.1.3 der TRGS 551
wurden und werden in Quäkerstraße zu Lasten der dort arbeitenden Kosovoalbaner
sträflich missachtet.
Wie schon in unserem Schreiben vom 04. Febr. zu lesen stand, gehen wir davon
aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesund-
heitsschutz sowie zum Umweltschutz nicht zur Grundlage der Ausschreibung für die
Verlegung der Trinkwasserleitung in der Quäkerstraße genommen worden sind. Es
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kann vermutet werden, dass das beauftragte Bauunternehmen als „preisgünstigstes“
Unternehmen deshalb zum Zuge gekommen ist, weil die zwingend erforderlichen
Auflagen in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sind.
Wir bitten erneut um die sofortige Abstellung der geschilderten Verstöße gegen den
Arbeits- und Umweltschutz. Wir gehen davon aus, dass wir mit den Fotos im Schrei-
ben vom 04.02.26 und in diesem Schreiben die Verstöße ausreichend dokumentiert
haben. Ferner bewahren wir Rückstellproben sorgfältig auf.
Einmal mehr bieten wir unsere Bereitschaft zu einem kurzfristig anzuberaumenden
Vororttermin mit allen zuständigen Behörden und Auftraggebern an.
Bei über 3.000 Straßenbaustellen im Jahr in Freiburg sollte die in der Quäkerstraße
dokumentierten Verstöße gegen Recht und Gesetz zu Lasten des Gesundheits- und
Umweltschutz endlich der Vergangenheit angehören. Beim Umgang mit toxischem
Teermaterial darf die eingerissene Leichtfertigkeit und Nachlässigkeit in der „Green-
City“ nicht mehr länger toleriert werden!
Freundliche Grüße
Dieter Berger für den BUND Nikolaus Geiler für den regioWASSER e.V.
Mehrfertigung zur Kenntnisnahme und zum Aktivwerden an
- die Mitglieder des Umweltausschusses des Freiburger Gemeinderates
- Badenova
- die ausführende Baufirma
- den Bürgerverein Oberwiehre-Waldsee-Oberau
- und alle anderen, die es angeht
Anhang:
Auszüge aus dem LAGA-Grundsätzepapier zum Umgang
mit teerhaltigem Straßenaufbruch
4.2 Vorerkundung und Ausbau
Vorerkundung
Die Vorerkundung dient der Feststellung, ob in einem auszubauenden Straßenbereich
teerhaltige Schichten vorhanden sind. Soweit Bauakten vorliegen, können u. U. daraus
Rückschlüsse auf die Verwendung von teerhaltigen Bindemitteln und mögliche Belastungen
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 9 v. 9
des Straßenbaumaterials erfolgen. Aussehen und Geruch können ebenfalls Hinweise
für eine mögliche PAK16-Belastung geben. Bruchkanten teerhaltiger Schichten sind stark
glänzend und haben einen erkennbaren typisch aromatischen Phenolgeruch. Die Prüfung
auf Aussehen und Geruch ermöglicht zwar prinzipiell eine Identifizierung von deutlich
pechhaltigem Straßenaufbruch, ist aber nicht geeignet, pechhaltige Bindemittel als Bestand-
teil in relevanten Mengen auszuschließen. Sofern keine Informationen in Bauunterlagen oder
sonstige Anhaltspunkte vorliegen, kann eine qualitative Voruntersuchung, z.B. mit einem
Schnelltest erfolgen.
Kann aus der Vorerkundung die Verwendung von teerhaltigen Bindemitteln nicht ausge-
schlossen werden, ist vor der weiteren Verwendung in Abhängigkeit des Entsorgungsweges
eine quantitative Untersuchung erforderlich. Die Schnelltestmethoden sind als qualitative Un-
tersuchungen nicht für eine abschließende Entscheidung geeignet, ob das Material als
Asphaltaufbruch gehandhabt und eingesetzt werden kann (z. B. in Asphaltmischwerken).
Liefern Baudokumentationen oder Schnelltests Hinweise auf teerhaltige Schichten oder
Streckenabschnitte und wurden keine weiteren Untersuchungen angestellt, ist der Straßen-
aufbruch vorsorglich der Abfallart 17 03 01* „kohlenteerhaltige Bitumengemische“
zuzuordnen. Die Festlegung des Entsorgungsweges erfordert in der Regel eine quantitative
Untersuchung.
Die vorsorgliche Einstufung des Straßenaufbruchs als gefährlicher Abfall mit dem Abfall-
schlüssel 17 03 01* durch den Bauträger bzw. Abfallerzeuger (Primärerzeuger) gilt,
soweit sich durch eine quantitative Untersuchung (Deklarationsanalyse) der jeweiligen
Charge keine andere Einstufung ergibt.
Eine gemeinsame Lagerung von Straßenaufbruch unterschiedlicher Anfallstellen z. B.
zum Zweck der Zusammenstellung wirtschaftlicher Transporteinheiten, ist nur dann zulässig,
wenn die einzelnen Abfallchargen jeweils bereits vor der Zusammenlagerung die
Zuordnungswerte der vorgesehenen nachgeschalteten Entsorgungsanlage (z. B. Zuord-
nungswerte der jeweiligen Deponie) einhalten. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.
Auf das Vermischungsverbot des § 9 a KrWG wird hingewiesen.
Ausbau teerhaltiger Straßenbaustoffe
Dem Abfallminimierungsgebot nach § 6 KrWG sowie dem Getrenntsammlungsgebot
nach § 9 KrWG und dem Vermischungsverbot nach § 9a KrWG entsprechend ist ein
getrennter (lagenweiser) Ausbau der nach der Vorerkundung erkannten teerhaltigen
Schichten und der nicht teerhaltigen Schichten vorzunehmen, um die Menge der teerhaltigen
Abfälle gering zu halten und eine Mischung mit Asphalt zu vermeiden.
4.3 Probenahme und Analytik
Beprobung
Am vorhandenen Bauwerk erfolgt die Probenahme mittels Bohrkernen, die als Stichproben
in regelmäßigen und ortsangepassten Abständen über den gesamten gebundenen
Schichtaufbau genommen werden. Bei Straßen und Wegen werden Abstände von 50 bis
200 m und bei sonstigen Verkehrsflächen (z. B. Parkplätze) 20 bis 40 m empfohlen2. DIN
19698 Teil 63 gibt Hinweise für eine repräsentative Beprobung.
Wurde der Straßenaufbau ausgebaut und liegt als gebrochenes Schollenmaterial oder
Fräsgut zur weiteren Einstufung und Deklaration vor, so ist eine Haufwerksbeprobung
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gemäß LAGA PN 98 vorzunehmen.
Qualitative Untersuchung (Schnelltest)
Schnelltest-Methoden zur Erkennung von PAK-haltigen Bindemitteln sind im FGSV Arbeits-
papier Nr. 27/2 „Prüfung von Straßenausbaumaterial auf carbonstämmige Bindemittel
- Schnellverfahren -“ beschrieben.
Die Lacksprühmethode verwendet farblosen Sprühlack in Verbindung mit UV-Licht-
Bestrahlung. Bei PAK-haltigen Bindemitteln wird eine Fluoreszenz festgestellt. Darüber
hinaus wird in der Praxis das Lackansprühverfahren mit Weißlack angewendet, das bereits
nach kurzer Einwirkzeit allein durch eine deutlich gelbbräunliche Verfärbung auf
eine Teerhaltigkeit hinweist. Eine definierte Nachweisgrenze existiert für diese Verfahren
nicht. Eine Identifizierung von PAK16 ist erst bei Belastungen über 25 mg/kg möglich, so
dass ein positives Testergebnis lediglich zeigt, dass das Material teerhaltig ist. Diese Metho-
den können nicht als Messverfahren zum Nachweis einer Unterschreitung eines
PAK16- Gehaltes von 25 mg/kg herangezogen werden.
Eine halbquantitative Bestimmung mittels Dünnschichtchromatographie (DC) und UVLicht
kann im Betriebslabor mit geringem apparativen Aufwand durchgeführt werden.
Ein weiterer Schnelltest ist das Sublimationsverfahren, bei dem eine bindemittelhaltige
Probe in einem Kolben erhitzt und sich der frei werdende Dampf auf einen kleinen, wasser-
gekühlten inneren Kolben niederschlägt. PAK scheiden sich als Gemisch weißer oder
gelblicher Kristalle ab. Vorteil dieses Verfahrens soll eine deutlich niedrigere Nachweisgren-
ze im Bereich von 20 mg/kg PAK16 im Straßenaufbruch sein. An Nachteilen sind aber auch
ein etwas größerer Geräteaufbau und unter Umständen nicht unerhebliche Gefahren aus der
Sicht des Arbeitsschutzes durch den Umgang mit reinen PAK zu erwähnen.
4.3.3 Quantitative Untersuchung (Bestimmung des PAK16-Gehaltes)
Ein quantitativer Nachweis muss durch eine qualifizierte Laboranalyse erfolgen. Anerkannte
Verfahren für den quantitativen PAK16-Nachweis sind die Hochleistungsflüssigkeitschroma-
tographie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) und die Gaschromatographie mit Massen-
spektrometrie (GC-MS). Genaue Angaben zu den Untersuchungsmethoden finden sich in
der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung (Version 2.0 vom 15.06.2021) sowie
in den „Technischen Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TP Gestein-
StB).
5. Geltender Rechtsrahmen
5.1 Abfallrecht
Grundsätze
Teerhaltiger Straßenaufbruch stellt Abfall im Sinne des KrWG dar. Bei der Abfallhierarchie
steht die Vermeidung an erster Stelle sowie die Verwertung vor der Beseitigung.
Ausgehend von dieser Rangfolge nach § 6 Abs. 1 KrWG soll diejenige Maßnahme Vorrang
haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung
von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am
besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist
dabei der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei ist u.a. die Anrei-
cherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus
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gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Wesentlicher Bestandteil einer ökologischen
Kreislaufwirtschaft ist somit die Ausschleusung und Beseitigung von Schadstoffen
aus dem Stoffkreislauf.
Zu berücksichtigen ist, dass sich durch den Vorrang der Abfallvermeidung ein generelles
Gebot zur Abfallminimierung ergibt. Die Pflichten zur Getrenntsammlung (§ 9 Abs. 1
KrWG) sowie das grundsätzliche Verbot, als gefährlich eingestuften Straßenaufbruch mit
anderen Materialien zu vermischen oder zu verdünnen (§ 9 a Abs. 1 KrWG), sind zu
beachten. Der Ausbau einzelner Straßenschichten (teerhaltig/nicht teerhaltig) hat, soweit
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, lagenweise getrennt zu erfolgen, um die
Menge an belasteten Abfällen gering zu halten und teerfreies Material nicht zu verunreinigen.
Erfolgt ein nicht getrennter Ausbau, ist der gesamte Aufbruch nach den Vorgaben
für teerhaltigen Straßenaufbruch zu handhaben und der Abfallart 17 03 01* „kohlenteerhalti-
ge Bitumengemische“ zuzuordnen.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben nach § 7 Abs. 3 KrWG dafür Sorge zu tragen,
dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Die Verwertung erfolgt ord-
nungsgemäß, wenn sie in Einklang mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht. Grundlage für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von
Straßenaufbruch sind neben den Bestimmungen des Abfallrechts vor allem das Wasser-,
das Arbeitsschutz-, und Immissionsschutzrecht sowie die Regelungen des Straßen- und
Verkehrswegebaus.
Eine schadlose Verwertung liegt vor, wenn insbesondere keine Schadstoffanreicherung
im Wertstoffkreislauf erfolgt. Teer-/pechhaltige Ausbaustoffe sind möglichst vollständig
aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen. Hierbei sind Verfahren zu bevorzugen, bei denen
die enthaltenen Schadstoffe dauerhaft zerstört werden.
Beim Wiedereinbau von teerhaltigem Straßenaufbruch (auch nach Kalteinbindung mit
hydraulischen oder bituminösen Bindemitteln) werden die durch erhöhte PAK-Gehalte
bedingten gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nicht beseitigt. Der Wiedereinbau führt
letztendlich zu einer Mengenmehrung des mit PAK belasteten Materials (Aufbereitung mit
Bindemittelzugabe und Mitnahme unbelasteter Materialien beim Wiederausbau) und zu einer
Verteilung von PAK in der Straßeninfrastruktur oder privaten Verkehrsflächen. Die angest-
rebte Ausschleusung der Schadstoffe wird dabei lediglich in die Zukunft verlagert.
[Kennt man in der Gewerbeaufsicht diese Grundsätze? Und wenn Ja, warum setzt
man diese Grundsätze im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz dann
nicht stringent durch?
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 2 v. 2
Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Freiburg
Guten Tag Herr Dr. von Zahn,
sehr dankbar wären wir Ihnen gewesen, wenn Sie am Montag im Umweltausschuss
einen Richtungswechsel verkündet hätten:
„Die Stadt Freiburg, das GuT, Badenova und alle „Tochtergesellschaften“ der
Stadt werden künftig in den Ausschreibungsunterlagen ultimativ fordern, dass
bei allen Straßenaufbrucharbeiten der Arbeits- und Gesundheitsschutz für die
Beschäftigten sowie der Umweltschutz gewährleistet werden. Die Einhaltung
der Anforderungen wird vor Ort kontrolliert.
Bei der Entsorgung von PAK-haltigem Teer ist der Entsorgungsweg lückenlos
nachzuweisen.
Unternehmen, die diese Anforderungen nicht berücksichtigen und in ihren An-
geboten nicht monetär einpreisen, kommen in der Ausschreibung nicht länger
zum Zuge.
Der quer durch die Republik zu beobachtende Schlendrian beim Umgang mit
teerhaltigem Straßenaufbruch zu Lasten der Beschäftigten und der Umwelt
wird in Freiburg nicht mehr länger praktiziert!“
Mit derartig formulierten Ausschreibungskonditionen könnte Freiburg bundesweit ei-
ne beispielgebende Vorreiterfunktion übernehmen.
Leider haben Sie zu unserer Enttäuschung keinen zukunftsweisenden Paradigme-
nenwechsel im Umgang mit dem teerhaltigen Straßenaufbruch in der Stadt verkün-
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 2 v. 2
det.det. Stattdessen haben Sie ihre schützende Hand über die Gewerbeaufsicht gehal-
ten, die beim Abstellen der Missstände in der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz
ganz sicher keine Meriten verdient hat.
Repräsentative Kernbohrungen entlang der vorgesehenen Grabentrasse wurden nicht vor-
genommen. Schon beim Aufschneiden des Belags werden bei fehlender Absaugung Poly-
zyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in die Umgebungsluft freigesetzt. Wenn
dann zwischen den beiden Schnitten der Belag mit dem Bagger entnommen wird, sind die
höchsten PAK-Konzentrationen in der Atemluft der dort beschäftigten Arbeiter zu erwarten.
[Alle Fotos in diesem Schreiben sind am Vormittag des 10.02.26 gemacht worden.]
Wie kann es sein, dass die Gewerbeaufsicht die eklatanten Verstöße gegen den Ar-
beits-, den Gesundheits- und den Umweltschutz entweder nicht erkennt oder nicht
bereit ist, dagegen einzuschreiten? An den unhaltbaren Zuständen im Hinblick auf
den erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die dort tätigen Tiefbauarbei-
ter und im Hinblick auf den Umweltschutz hat sich bis zu unserer letzten Inspektion
auf der Baustelle am 10.02.26 so gut wie nichts geändert!
Die gesetzlichen Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, aus der Ersatz-
baustoff- und der Baustellenverordnung sowie der Anlagenverordnung (AwSV)
und darüber hinaus aus dem untergesetzlichen Regelwerk (Technische Regeln)
werden weiterhin konsequent ignoriert:
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 3 v. 3
Da entlang der Grabentrasse keine repräsentativen Kernbohrungen vorgenom-
men worden sind, war dem beauftragten Bauunternehmen vor Aufnahme der Bau-
stellenarbeiten auch keine adäquate Gefährdungsbeurteilung möglich. Der Schutz
der Beschäftigten ist immer noch nicht gewährleistet. Die Arbeiter sind weiterhin den
PAK-Ausdünstungen dem Hautkontakt mit dem PAK-haltigen Teer ausgesetzt.
Nicht einmal die von uns am 03.02.26 mit Indikatorspray detektierten Teerbrocken waren bis
zum 10.02.26 vom Haufwerk abgeräumt worden. Offenbar hat man nur ein geringes Interes-
se, seinen Willen zur Einhaltung des Vermischungsverbotes zu dokumentieren.
In den Haufwerken auf dem Gerwigplatz wird weiterhin das Vermischungsverbot
nicht eingehalten. Man hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, die von meinem
Kollegen, Herrn Dieter Berger, mit dem Indikatorspray markiertem Teerbrocken aus
dem abgelagerten Grabenaushub abzulesen. Die Haufwerke auf dem Gerwigplatz
sind weiterhin nicht rundum eingezäunt, so dass beispielsweise Kinder die PAK-
haltigen Teerbrocken „spielend leicht“ mit nach Hause nehmen können. Herr Berger
hatte letzte Woche eine Dame angesprochen, die große Steine aus den Haufwerken
aufgelesen hat. Die „Steinesammlerin“ war sich der Gefahr nicht bewusst, die ent-
stehen kann, wenn sie mit bloßen Händen in Kontakt mit dem kontaminierten Teer-
material kommt.
Als „Verbesserung“ gegenüber dem von uns geschilderten Zustand am 3. Febr.
können wir nur eine Maßnahme erkennen: Die beiden Mulden mit den teerhaltigen
Schollen sind mit jeweils einer Asphaltwarmhaltedecke abgedeckt worden. Das ist al-
lerdings so stümperhaft erfolgt, dass es seitlich immer noch in die Mulden hineinreg-
net. Zudem fließt das auf den Asphaltdecken niedergehende Regenwasser jetzt ge-
zielt in die Mulden, so das PAK-haltige Partikel durch die Entwässerungslöcher im
Boden der Mulden auf den Gerwigplatz ausgeschwemmt werden.
Wie schon in unserem Schreiben vom 04. Febr. erwähnt, wäre es von Interesse zu
erfahren, wie und wo der Muldeninhalt letztendlich entsorgt werden soll? Die Frage
stellt sich auch im Hinblick auf den endgültigen Verbleib der Haufwerke mit den darin
lagernden Teebrocken.
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Das „Haufwerk“ (die Halde mit dem Grabenaushub aus dem Verlegegraben) ist völlig unzu-
länglich eingezäunt, so dass jede/r Zugang zu den dort liegenden giftigen Teerbrocken hat.
Der ohnehin brüchige Teerasphalt auf dem Gerwigplatz ist durch die Belastung mit
den Radladern und sonstigen Baumaschinen noch brüchiger geworden. Die Ab-
schwemmung von Teerpartikeln bei Niederschlag in die Kanalisation ist nicht
mehr länger zu ignorieren. Da es aus den Baumaschinen zu Ölverlusten gekommen
ist, wirkt das Öl als Lösevermittler, so dass die eigentlich schwer löslichen PAK be-
vorzugt in Lösung gehen – und in den Untergrund ausgewaschen werden. Bei zu-
nehmenden Temperaturen im jetzt anstehenden Frühjahr wird auch die Freisetzung
von PAK-haltigen Dämpfen und Aerosolen zunehmen. Bei trockener Witterung
kommt es zudem bei entsprechendem Wind zu Staubverwirbelungen, so dass
PAK-haltige Kleinstpartikel in die Umgebung verweht werden.
Aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes sollte unter Einhaltung aller
Schutzbestimmungen der brüchige Altasphalt schnellstmöglich abgetragen werden.
Sodann ist der PAK-belastete Untergrund bis in eine Tiefe abzubaggern, ab der die
PAK-Vorsorgewerte eingehalten werden können. Wie von uns vorgeschlagen, könn-
te dann anschließend das Areal adäquat unter Schwammstadt-Bedingungen neu
aufgebaut werden.
Wegen der Fortdauer der Missstände in der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz
bitten wir um Auskunft, wann sich MitarbeiterInnen der Gewerbeaufsicht vor Ort
regioWASSER e.V.: Fortdauernde Missstände beim Umgang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch in Frbg. – 11.02.26 – S. 5 v. 5
In den auf dem Gerwigplatz liegenden Ablagerungen mit dem Grabenaushub sind zahlreiche
schwarze Teerbrocken zu erkennen. Im Vordergrund befindet sich auf dem Boden schwarzer
„Gries“: Die schweren Bagger haben Teerbrocken zerbröselt. Aus dem Teergries werden
PAK-haltige Partikel bevorzugt freigesetzt.
sachkundig gemacht haben und welche Abhilfemaßnahmen sie gegenüber dem be-
auftragten Bauunternehmen ggf. formuliert haben. Gab es irgendwelche Anordnun-
gen, um vorrangig den Schutz der dort Beschäftigen gewährleisten zu können?
Wir finden es bemerkenswert ist, dass unser Vorschlag vom 04. Febr. zu einem Vor-
ortgespräch in der Quäkerstraße von allen Beteiligten ignoriert worden ist. Offenbar
legt man keinen Wert auf eine Diskussion mit den NGOs im Angesicht der Missstän-
de.
Ihre Ausführungen in der Umweltausschusssitzung verstärken bei uns zudem den
Eindruck, dass man sich bei der Stadt und bei Badenova der Regularien beim Um-
gang mit PAK-haltigem Straßenaufbruch immer noch nicht ausreichend bewusst ist.
Deshalb fassen wir hier die Auflistung der Gesetze und der untergesetzlichen Re-
gelwerke an Hand der Zusammenstellung in der einschlägigen LAGA-Empfehlung
zusammen. (Die entsprechenden Passagen aus dem LAGA-Grundsätzepapier fin-
den sich in der Anlage zu diesem Schreiben.)
In der Quäkerstraße und auf dem Gerwigplatz wurde und wird verstoßen gegen
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Mit erstaunlicher Nachlässigkeit wurden die mit den giftigen Teerschollen gefüllten Mulden
mit Asphaltwarmhaltedecken „abgedeckt“. Seitlich regnet es weiterhin in die Mulden. Das auf
den Decken sich ansammelnde Niederschlagswasser plätschert jetzt „gebündelt“ ebenfalls
über die Teerschollen. Eine wasserdichte Aufstandsfläche fehlt völlig.
§ 5 der Baustellenverordnung (Pflichten der Arbeitgeber) - insbesondere gegen
die Abs. 1 (Zi. 2) sowie Abs. 2. Damit liegen nach § 7 Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 und Verstöße gegen die Strafvorschriften nach Abs. 2 vor. Mangelnde Vor-
sorge besteht darüber hinaus in Bezug auf Anhang II, Zi. 2 cc.
Ferner wird gegen Kapitel 5.1 des LUBW-Leitfadens zum Umgang mit teerhalti-
gem Straßenaufbruch verstoßen. Danach ist bei gemischtem Bodenaushub (ver-
setzt mit PAK-haltigem Teer) und von getrennt ausgebauten Teerschollen eine Zwi-
schenlagerung in „geschlossenen Containern“ vorzusehen. Ferner heißt es in dem
Leitfaden:
„Bei größeren Mengen ist die Lagerung auf einer beständigen und undurch-
lässigen Bodenfläche vorzunehmen und das Material mit einer Plane abzude-
cken, um Auswaschungen und Verwehungen weitest möglich zu vermeiden.“
Die großen Haufwerke auf dem Gerwigplatz hätten also nach den Vorgaben der
AwSV zwingend auf einer befestigten, flüssigkeitsundurchlässigen Fläche (z.B.
Asphalt oder Beton) zwischengelagert werden müssen, um das Eindringen von
PAK in den Boden zu verhindern. Der Gerwigplatz entspricht mit seinem brüchigen
Belag nicht einmal im Ansatz diesen Anforderungen. Verstöße gegen die AwSV sind
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zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Und die vorgeschriebene Abdeckung der Hauf-
werke, die immer noch mit Teerbrocken durchsetzt sind, fehlt weiterhin.
Auf der gesamten Länge des Verlegegrabens für die neue Wasserleitung zeigt das Detektor-
spray eine hochgradige Kontamination mit den toxischen PAK an. Wer die dort tätigen Arbei-
ter schutzlos dieser Gefahr aussetzt, macht sich nach der Baustellenverordnung strafbar!
Ein Verstoß gegen die AwSV liegt auch insofern vor, weil anfallendes Nieder-
schlagswasser sowohl auf den Haufwerken als auch auf den vorschriftswidrig abge-
deckten Mulden „aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen“ ist. Diese Vorga-
ben resultieren auch aus der TRwS 786 (Technische Regel wassergefährdender
Stoffe).
Und wie schon in unserer Mail vom 08.02.26 erwähnt, wurde auch die TRGS 551
missachtet, die ebenfalls eine Gefährdungseinstufung für das Personal vorsieht,
das über den Atemluftpfad und den Hautkontakt dem PAK-haltigen Teer ausgesetzt
ist. Die branchenübergreifenden Hygienemaßnahmen in Kap. 5.1.3 der TRGS 551
wurden und werden in Quäkerstraße zu Lasten der dort arbeitenden Kosovoalbaner
sträflich missachtet.
Wie schon in unserem Schreiben vom 04. Febr. zu lesen stand, gehen wir davon
aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesund-
heitsschutz sowie zum Umweltschutz nicht zur Grundlage der Ausschreibung für die
Verlegung der Trinkwasserleitung in der Quäkerstraße genommen worden sind. Es
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kann vermutet werden, dass das beauftragte Bauunternehmen als „preisgünstigstes“
Unternehmen deshalb zum Zuge gekommen ist, weil die zwingend erforderlichen
Auflagen in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sind.
Wir bitten erneut um die sofortige Abstellung der geschilderten Verstöße gegen den
Arbeits- und Umweltschutz. Wir gehen davon aus, dass wir mit den Fotos im Schrei-
ben vom 04.02.26 und in diesem Schreiben die Verstöße ausreichend dokumentiert
haben. Ferner bewahren wir Rückstellproben sorgfältig auf.
Einmal mehr bieten wir unsere Bereitschaft zu einem kurzfristig anzuberaumenden
Vororttermin mit allen zuständigen Behörden und Auftraggebern an.
Bei über 3.000 Straßenbaustellen im Jahr in Freiburg sollte die in der Quäkerstraße
dokumentierten Verstöße gegen Recht und Gesetz zu Lasten des Gesundheits- und
Umweltschutz endlich der Vergangenheit angehören. Beim Umgang mit toxischem
Teermaterial darf die eingerissene Leichtfertigkeit und Nachlässigkeit in der „Green-
City“ nicht mehr länger toleriert werden!
Freundliche Grüße
Dieter Berger für den BUND Nikolaus Geiler für den regioWASSER e.V.
Mehrfertigung zur Kenntnisnahme und zum Aktivwerden an
- die Mitglieder des Umweltausschusses des Freiburger Gemeinderates
- Badenova
- die ausführende Baufirma
- den Bürgerverein Oberwiehre-Waldsee-Oberau
- und alle anderen, die es angeht
Anhang:
Auszüge aus dem LAGA-Grundsätzepapier zum Umgang
mit teerhaltigem Straßenaufbruch
4.2 Vorerkundung und Ausbau
Vorerkundung
Die Vorerkundung dient der Feststellung, ob in einem auszubauenden Straßenbereich
teerhaltige Schichten vorhanden sind. Soweit Bauakten vorliegen, können u. U. daraus
Rückschlüsse auf die Verwendung von teerhaltigen Bindemitteln und mögliche Belastungen
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des Straßenbaumaterials erfolgen. Aussehen und Geruch können ebenfalls Hinweise
für eine mögliche PAK16-Belastung geben. Bruchkanten teerhaltiger Schichten sind stark
glänzend und haben einen erkennbaren typisch aromatischen Phenolgeruch. Die Prüfung
auf Aussehen und Geruch ermöglicht zwar prinzipiell eine Identifizierung von deutlich
pechhaltigem Straßenaufbruch, ist aber nicht geeignet, pechhaltige Bindemittel als Bestand-
teil in relevanten Mengen auszuschließen. Sofern keine Informationen in Bauunterlagen oder
sonstige Anhaltspunkte vorliegen, kann eine qualitative Voruntersuchung, z.B. mit einem
Schnelltest erfolgen.
Kann aus der Vorerkundung die Verwendung von teerhaltigen Bindemitteln nicht ausge-
schlossen werden, ist vor der weiteren Verwendung in Abhängigkeit des Entsorgungsweges
eine quantitative Untersuchung erforderlich. Die Schnelltestmethoden sind als qualitative Un-
tersuchungen nicht für eine abschließende Entscheidung geeignet, ob das Material als
Asphaltaufbruch gehandhabt und eingesetzt werden kann (z. B. in Asphaltmischwerken).
Liefern Baudokumentationen oder Schnelltests Hinweise auf teerhaltige Schichten oder
Streckenabschnitte und wurden keine weiteren Untersuchungen angestellt, ist der Straßen-
aufbruch vorsorglich der Abfallart 17 03 01* „kohlenteerhaltige Bitumengemische“
zuzuordnen. Die Festlegung des Entsorgungsweges erfordert in der Regel eine quantitative
Untersuchung.
Die vorsorgliche Einstufung des Straßenaufbruchs als gefährlicher Abfall mit dem Abfall-
schlüssel 17 03 01* durch den Bauträger bzw. Abfallerzeuger (Primärerzeuger) gilt,
soweit sich durch eine quantitative Untersuchung (Deklarationsanalyse) der jeweiligen
Charge keine andere Einstufung ergibt.
Eine gemeinsame Lagerung von Straßenaufbruch unterschiedlicher Anfallstellen z. B.
zum Zweck der Zusammenstellung wirtschaftlicher Transporteinheiten, ist nur dann zulässig,
wenn die einzelnen Abfallchargen jeweils bereits vor der Zusammenlagerung die
Zuordnungswerte der vorgesehenen nachgeschalteten Entsorgungsanlage (z. B. Zuord-
nungswerte der jeweiligen Deponie) einhalten. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.
Auf das Vermischungsverbot des § 9 a KrWG wird hingewiesen.
Ausbau teerhaltiger Straßenbaustoffe
Dem Abfallminimierungsgebot nach § 6 KrWG sowie dem Getrenntsammlungsgebot
nach § 9 KrWG und dem Vermischungsverbot nach § 9a KrWG entsprechend ist ein
getrennter (lagenweiser) Ausbau der nach der Vorerkundung erkannten teerhaltigen
Schichten und der nicht teerhaltigen Schichten vorzunehmen, um die Menge der teerhaltigen
Abfälle gering zu halten und eine Mischung mit Asphalt zu vermeiden.
4.3 Probenahme und Analytik
Beprobung
Am vorhandenen Bauwerk erfolgt die Probenahme mittels Bohrkernen, die als Stichproben
in regelmäßigen und ortsangepassten Abständen über den gesamten gebundenen
Schichtaufbau genommen werden. Bei Straßen und Wegen werden Abstände von 50 bis
200 m und bei sonstigen Verkehrsflächen (z. B. Parkplätze) 20 bis 40 m empfohlen2. DIN
19698 Teil 63 gibt Hinweise für eine repräsentative Beprobung.
Wurde der Straßenaufbau ausgebaut und liegt als gebrochenes Schollenmaterial oder
Fräsgut zur weiteren Einstufung und Deklaration vor, so ist eine Haufwerksbeprobung
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gemäß LAGA PN 98 vorzunehmen.
Qualitative Untersuchung (Schnelltest)
Schnelltest-Methoden zur Erkennung von PAK-haltigen Bindemitteln sind im FGSV Arbeits-
papier Nr. 27/2 „Prüfung von Straßenausbaumaterial auf carbonstämmige Bindemittel
- Schnellverfahren -“ beschrieben.
Die Lacksprühmethode verwendet farblosen Sprühlack in Verbindung mit UV-Licht-
Bestrahlung. Bei PAK-haltigen Bindemitteln wird eine Fluoreszenz festgestellt. Darüber
hinaus wird in der Praxis das Lackansprühverfahren mit Weißlack angewendet, das bereits
nach kurzer Einwirkzeit allein durch eine deutlich gelbbräunliche Verfärbung auf
eine Teerhaltigkeit hinweist. Eine definierte Nachweisgrenze existiert für diese Verfahren
nicht. Eine Identifizierung von PAK16 ist erst bei Belastungen über 25 mg/kg möglich, so
dass ein positives Testergebnis lediglich zeigt, dass das Material teerhaltig ist. Diese Metho-
den können nicht als Messverfahren zum Nachweis einer Unterschreitung eines
PAK16- Gehaltes von 25 mg/kg herangezogen werden.
Eine halbquantitative Bestimmung mittels Dünnschichtchromatographie (DC) und UVLicht
kann im Betriebslabor mit geringem apparativen Aufwand durchgeführt werden.
Ein weiterer Schnelltest ist das Sublimationsverfahren, bei dem eine bindemittelhaltige
Probe in einem Kolben erhitzt und sich der frei werdende Dampf auf einen kleinen, wasser-
gekühlten inneren Kolben niederschlägt. PAK scheiden sich als Gemisch weißer oder
gelblicher Kristalle ab. Vorteil dieses Verfahrens soll eine deutlich niedrigere Nachweisgren-
ze im Bereich von 20 mg/kg PAK16 im Straßenaufbruch sein. An Nachteilen sind aber auch
ein etwas größerer Geräteaufbau und unter Umständen nicht unerhebliche Gefahren aus der
Sicht des Arbeitsschutzes durch den Umgang mit reinen PAK zu erwähnen.
4.3.3 Quantitative Untersuchung (Bestimmung des PAK16-Gehaltes)
Ein quantitativer Nachweis muss durch eine qualifizierte Laboranalyse erfolgen. Anerkannte
Verfahren für den quantitativen PAK16-Nachweis sind die Hochleistungsflüssigkeitschroma-
tographie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) und die Gaschromatographie mit Massen-
spektrometrie (GC-MS). Genaue Angaben zu den Untersuchungsmethoden finden sich in
der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung (Version 2.0 vom 15.06.2021) sowie
in den „Technischen Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TP Gestein-
StB).
5. Geltender Rechtsrahmen
5.1 Abfallrecht
Grundsätze
Teerhaltiger Straßenaufbruch stellt Abfall im Sinne des KrWG dar. Bei der Abfallhierarchie
steht die Vermeidung an erster Stelle sowie die Verwertung vor der Beseitigung.
Ausgehend von dieser Rangfolge nach § 6 Abs. 1 KrWG soll diejenige Maßnahme Vorrang
haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung
von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am
besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist
dabei der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei ist u.a. die Anrei-
cherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus
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gewonnenen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Wesentlicher Bestandteil einer ökologischen
Kreislaufwirtschaft ist somit die Ausschleusung und Beseitigung von Schadstoffen
aus dem Stoffkreislauf.
Zu berücksichtigen ist, dass sich durch den Vorrang der Abfallvermeidung ein generelles
Gebot zur Abfallminimierung ergibt. Die Pflichten zur Getrenntsammlung (§ 9 Abs. 1
KrWG) sowie das grundsätzliche Verbot, als gefährlich eingestuften Straßenaufbruch mit
anderen Materialien zu vermischen oder zu verdünnen (§ 9 a Abs. 1 KrWG), sind zu
beachten. Der Ausbau einzelner Straßenschichten (teerhaltig/nicht teerhaltig) hat, soweit
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, lagenweise getrennt zu erfolgen, um die
Menge an belasteten Abfällen gering zu halten und teerfreies Material nicht zu verunreinigen.
Erfolgt ein nicht getrennter Ausbau, ist der gesamte Aufbruch nach den Vorgaben
für teerhaltigen Straßenaufbruch zu handhaben und der Abfallart 17 03 01* „kohlenteerhalti-
ge Bitumengemische“ zuzuordnen.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben nach § 7 Abs. 3 KrWG dafür Sorge zu tragen,
dass die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Die Verwertung erfolgt ord-
nungsgemäß, wenn sie in Einklang mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht. Grundlage für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von
Straßenaufbruch sind neben den Bestimmungen des Abfallrechts vor allem das Wasser-,
das Arbeitsschutz-, und Immissionsschutzrecht sowie die Regelungen des Straßen- und
Verkehrswegebaus.
Eine schadlose Verwertung liegt vor, wenn insbesondere keine Schadstoffanreicherung
im Wertstoffkreislauf erfolgt. Teer-/pechhaltige Ausbaustoffe sind möglichst vollständig
aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen. Hierbei sind Verfahren zu bevorzugen, bei denen
die enthaltenen Schadstoffe dauerhaft zerstört werden.
Beim Wiedereinbau von teerhaltigem Straßenaufbruch (auch nach Kalteinbindung mit
hydraulischen oder bituminösen Bindemitteln) werden die durch erhöhte PAK-Gehalte
bedingten gefährlichen Eigenschaften des Abfalls nicht beseitigt. Der Wiedereinbau führt
letztendlich zu einer Mengenmehrung des mit PAK belasteten Materials (Aufbereitung mit
Bindemittelzugabe und Mitnahme unbelasteter Materialien beim Wiederausbau) und zu einer
Verteilung von PAK in der Straßeninfrastruktur oder privaten Verkehrsflächen. Die angest-
rebte Ausschleusung der Schadstoffe wird dabei lediglich in die Zukunft verlagert.
[Kennt man in der Gewerbeaufsicht diese Grundsätze? Und wenn Ja, warum setzt
man diese Grundsätze im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz dann
nicht stringent durch?

